Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Germanistik - Ältere Deutsche Literatur, Mediävistik, Note: 1,0, Ruhr-Universität Bochum (Germanistisches Institut), Veranstaltung: Iwein, Sprache: Deutsch, Abstract: Der gerichtliche Zweikampf zwischen Iwein und Gawein kann als erster Höhepunkt vor dem Kniefall der Laudine in Hartmanns "Iwein" angesehen werden. Hartmann hebt die Episode strukturell heraus und verweist mit seiner elaborierten Darstellungsform auf die Wichtigkeit der Szene für den Handlungs- und Deutungszusammenhang. Der Gerichtskampf schlägt einen Bogen zwischen der Gâchheits-Diskussion und der Intentio-Problematik und eröffnet dem Leser diverse Interpretationsmöglichkeiten im Hinblick auf die Funktion der Episode innerhalb des Romanzusammenhangs. Verfolgt man die Forschungsliteratur zu der Funktion des Iwein-Gawein-Kampfes, so lassen sich zwar unterschiedliche Interpretationsansätze ausmachen, doch ein Konsens findet sich nicht. Der Forschungsdiskurs verdeutlicht einmal mehr, dass es sich bei Hartmann um einen außergewöhnlichen Autor handelt, dem es gelingt, innerhalb eines Werkes nicht nur einen einzigen Normenbereich aufzublenden1, sondern teilweise differierende Normenkomplexe mit neuen Entwicklungen in Herrschafts- und Rechtspraxis zu vergleichen und in Frage zu stellen. Ich möchte mit meinen Überlegungen genau an diesem Punkt ansetzen und zunächst erarbeiten, welche Auswirkungen die sog. "Aufklärung des 12. Jahrhunderts" auf die Rechtspraxis und deren Darstellung im höfischen Roman hatte. Die im 12. Jh. von Peter Abaelard wieder aufgegriffene Gesinnungsethik führt neben Umwälzungen in der Kirchen- und Rechtspolitik zu einem Verbot des Ordals, das u.a. durch den gerichtlichen Zweikampf zu Zwecken der Urteilsfindung abgelöst wird. Hartmann greift im "Iwein" den vermutlich öffentlich geführten Diskurs zwischen Gottesurteil und Gerichtskampf auf, indem er die Entwicklung der Iwein-Figur in den Zusammenhang zur Intentio-Problematik rückt und gegen Ende des Romans mit Hilfe des Musterkampfes Stellung bezieht. Ob die Darstellung des gerichtlichen Zweikampfes Hartmann dazu dienen soll, Kritik an den Normen des Artushofes oder dem mittelalterlichen Ordal zu üben, ob der Autor hier höfische Normen der Rechtspraxis entgegensetzen möchte, oder ob der Gerichtskampfszene eine noch größere Bedeutung für das Gesamtgefüge des Romans beigemessen werden kann, kann an dieser Stelle noch nicht geklärt werden. Ich möchte aber versuchen, die Notwendigkeit und Zulässigkeit des Zweikampfes in den Romanzusammenhang zu stellen, um die Darstellungsform Hartmanns mit der rechtlichen Ethik und der höfischen Norm zu vergleichen. [...] 1 Vgl. dazu Hartmanns "Erec"
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