Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Pädagogik - Schulwesen, Bildungs- u. Schulpolitik, Note: 2,0, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Fachbereich Erziehungswissenschaften), Veranstaltung: Seminar: Die Grundschule - Geschichte und Aufgabenfelder, Sprache: Deutsch, Abstract: Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und in ein Betreuungsteil zu gliedern. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie dass die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden oder schulstufenübergreifenden Gruppen zusammengefaßt werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Laut Paragraph 8 i des SchOG sind unter ganztägigen Schulformen Schulen zu verstehen, an denen neben dem Unterrichtsteil ein Betreuungsteil angeboten wird, wobei der Betreuungsteil aus folgenden Bereichen besteht: a) fachbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtfächer bezieht, b) individuelle Lernzeit, c) Freizeit. Die Frage, ob eine Schule als ganztägige Schulform zu führen ist, obliegt dem jeweiligen gesetzlichen Schulhalter. Als wesentlicher Grundsatz ergibt sich, dass der Besuch ganztägiger Schulformen nur aufgrund einer Anmeldung möglich ist, weshalb für alle Schüler, die nicht zu einer ganztägigen Betreuung angemeldet werden, öffentliche Schulen in zumutbarer Entfernung ohne ganztägige Betreuung oder ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles zur Verfügung stehen müssen