Offensichtlich ist, dass Fälle von Gebrauchsanmaßung mangels Zueignungsabsicht seitens des Täters straflos sind. Es liegen jedoch zwei Bestimmungen der strafbaren Gebrauchsanmaßung in Deutschland und in Taiwan vor: der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs im deutschen StGB und der Diebstahl eines Grundstücks im taiwanischen StGB. Das Ziel dieser Untersuchung besteht darin, durch die Rechtsvergleichung der Vorschriften der ausnahmsweise strafbaren Gebrauchsanmaßung in Deutschland und in Taiwan herauszufinden, ob die Gebrauchsanmaßung allgemein oder aber nur unter bestimmten Voraussetzungen strafwürdig ist. Unter welchen Voraussetzungen und aus welchen Gründen aber ist die Gebrauchsanmaßung mit Kriminalstrafe zu sühnen, falls die Gebrauchsanmaßung ausnahmsweise strafbar ist?
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