Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16 Punkte, Universität Regensburg, Veranstaltung: Seminar - Kapitalgesellschaftsrecht im Wandel der Zeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Die kollegiale Beziehung zwischen dem Leitungsorgan Vorstand und dem Kontrollorgan Aufsichtsrat, sowie die Befürchtung der Aufsichtsratsmitglieder, eine etwaige eigene Nachlässigkeit in Ausübung der präventiven Kontrolle würde aufgedeckt werden, waren lange Zeit Hemmschwelle gegen die Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen. Dieses Versagen der Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft im Einzelfall führte zur Notwendigkeit der Geldendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft durch eine Aktionärsminderheit. Mit dem UMAG hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber ihren Organen zu mehr praktischer Relevanz zu verhelfen. Dennoch, vermögen es weder das bestehende strikte materielle Haftungsregime, noch die strengen "ARAG-Grundsätze" oder die mit dem UMAG eingeführte Aktionärsklage, zu verhindern, dass die hinreichende Effektivität der Organhaftung bemängelt wird. Zweifelsohne haben die Aufarbeitung der Finanzkriese, sowie die Korruptionsaffäre der Siemens AG und das entschiedene Vorgehen der Gesellschaft gegen ihre ehemaligen Vorstände neue Maßstäbe im Organhaftungssektor gesetzt, am Bestehen eines Effektuierungsproblems hat sich jedoch nichts geändert. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die vorliegende Abhandlung mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der AG gegen Vorstandsmitglieder durch Aktionäre, beschränkt sich jedoch auf die Aktionärsklage und das damit verbundene Klagezulassungsverfahren nach § 148 AktG. Akzentuiert werden einzelne problematische Gesichtspunkte, die aus Sicht des Autors besonders erwähnenswert sind herausgegriffen, und diese besonders im Kontext des schwierigen Balanceaktes, den der Gesetzgeber zu meistern hat, auf der einen Seite einen effektiven Minderheitenschutz und eine praktisch funktionierende Kontrolle des Verwaltungshandelns zu gewährleisten, und auf der anderen Seite die Handlungsfähigkeit und Leitungsautonomie des Geschäftsleitungsorgans Vorstand zu schützen sowie dem Missbrauch vorzubeugen, diskutiert. Es erfolgt eine Analyse der präzisierten Problembereiche mit anschließender Würdigung dieser im rechtsvergleichenden Zusammenhang unter Berücksichtigung der Erfahrungen benachbarter Rechtsordnungen. Abschließend wird jeweils beurteilt, inwieweit dem Gesetzgeber vorgenannter Spagat gelungen ist und es werden Lösungsvorschläge unterbreitet.
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