Die Gemeinschaftsmarke wird in erster Linie durch die Gemeinschaftsmarkenverordnung geregelt, es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Aufgrund der MarkenRL ist das Markenrecht in der EU weitestgehend harmonisiert, jene Fragen, in denen die GMVO auf die nationale Rechtslage verweist beziehungsweise aufgrund einer Lücke angewiesen ist, jedoch nicht. Diese sind Verletzungsverfahren und Sanktionen, nicht kennzeichenmäßige Benutzung, Schutz zwischen Anmeldung und Eintragung, die Gemeinschaftsmarke als Vermögensbestandteil, sowie fakultative Eintragungshindernisse nach Maßgabe der Mitgliedstaaten. Es werden die nationalen Markenrechtsordnungen anhand von Übersetzungen analysiert sowie Judikatur zur vertieften Auseinandersetzung herangezogen. Evaluierung und Empfehlungen schließen die Arbeit ab. Grundsatz ist die Prämisse, dass ein reibungsloses Funktionieren des Gemeinschaftsmarkensystems die oberste Zielsetzung, insbesondere zur Erreichung des Binnenmarktziels, darstellt.