Wie sind die Gerichtsbarkeit und das Recht der Kirche mit der Gerichtsbarkeit des Staates vereinbar? Das Grundgesetz sieht die Möglichkeit einer Sondergerichtsbarkeit für Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts vor. Haben von dieser Möglichkeit auch die Kirchen in der Vergangenheit Gebrauch gemacht? In der Historie sind für die Kirchen entsprechende Regelungen gewachsen, die von den Kirchen in Anspruch genommen wurden. Durch das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht kann die Kirche ihre eigenen Angelegenheiten in den Schranken der für alle geltenden Gesetze selbst ordnen. Da es bei jeder Rechtsordnung zu Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Rechts und dessen Anwendung im Sachverhalt kommen kann, bedarf es einer Stelle, die in solchen Streitigkeiten entscheidet. Diese Aufgabe übernehmen unabhängige Gerichte. Durch die „Eigenartigkeit“ des kirchlichen Rechts ist eine eigene kirchliche Gerichtsbarkeit nötig. In diesem Buch werden - nach einer Einführung in die historische Entwicklung der kirchlichen Gerichtsbarkeit - die verfassungsrechtlichen Grundlagen untersucht. Hierbei berücksichtigt der Autor auch die theologischen Grundlagen.