Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit diese durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, stellte die persönliche Haftung der Gesellschafter auf eine neue Grundlage. Die Gesellschafter einer GbR sollen wie bei einer oHG einer unbegrenzten persönlichen Haftung für alle Verbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB unterliegen. Angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen der GbR von Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Bedarfs über GbR mit gemeinnütziger Zwecksetzung und freiberuflicher Zusammenschlüsse bis hin zu kleingewerblichen Gesellschaften bleibt die Frage, ob eine am Handelsrecht ausgerichtete, streng akzessorische Gesellschafterhaftung für alle Formen der GbR in gleichem Maße gelten soll. Neben Möglichkeiten für eine Beschränkung der Gesellschafterhaftung für alle Formen der GbR untersucht das Buch exemplarisch für die Bauherrengemeinschaft, die Immobilienfonds-GbR, die Berufssozietät und die Ideal-GbR, ob man Ausnahmen oder Abweichungen von der akzessorischen Gesellschafterhaftung oder Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung anerkennen kann. Diese Untersuchung betrachtet stellvertretend für das weite Feld der Gelegenheitsgesellschaften die ARGE und das Emissionskonsortium.