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Inhaltsangabe:Einleitung: Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und sonstigen Verbänden werden Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften gleich welcher Rechtsform mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich formfrei gefasst. Eine zu diesem Zweck einberufene Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich. Je nach Belieben können sich die Gesellschafter hierzu an der Hotelbar oder bei einer Grillparty, auf Einladung oder spontan, regelmäßig oder nur bei Bedarf zusammenfinden. Folglich findet man weder im BGB noch im HGB oder im PartGG Regelungen zur Einberufung oder Durchführung…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und sonstigen Verbänden werden Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften gleich welcher Rechtsform mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich formfrei gefasst. Eine zu diesem Zweck einberufene Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich. Je nach Belieben können sich die Gesellschafter hierzu an der Hotelbar oder bei einer Grillparty, auf Einladung oder spontan, regelmäßig oder nur bei Bedarf zusammenfinden. Folglich findet man weder im BGB noch im HGB oder im PartGG Regelungen zur Einberufung oder Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Ebenso enthalten die einschlägigen Gesetze nur wenige Bestimmungen über das Zustandekommen und den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen. Teilweise kann man die Vorschriften über die Beschlussfassung in Körperschaften heranziehen, ansonsten besteht die Möglichkeit sich an allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu orientieren. Solange die Gesellschafter nicht im Streit miteinander stehen, erscheinen entsprechende Regelungen überflüssig, da nach dem gesetzlichen Grundkonzept für jede Entscheidung die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vorliegen muss. Kommt es allerdings zu einem Streit unter den Beteiligten, können die fehlenden gesetzlichen Regelungen über die Beschlussfassung und die Einrichtung einer Gesellschafterversammlung zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen, unter Umständen sogar die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft blockieren. Zu denken ist beispielsweise an einen verärgerten oder egoistischen Gesellschafter, der einen wichtigen Beschluss verhindert, indem er entweder seine Zustimmung nicht erteilt oder seine Mitwirkung an der Beschlussfassung verweigert. Auch wenn die Gesellschafter von dem gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip abweichen und Mehrheitsentscheidungen zulassen, kann es bei der Beschlussfassung zu Schwierigkeiten kommen; insbesondere dann, wenn von dem typischen gesetzlichen Leitbild der aus wenigen Personen bestehenden Gesellschaft abgewichen wird und die zahlreichen Gesellschafter nicht mehr in engem Kontakt miteinander stehen. Allein für die Feststellung des Mehrheitswillens wird daher in diesem Fall eine Gesellschafterversammlung erforderlich sein. In Bezug auf die Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss stellt sich ferner das Problem des Minderheitenschutzes bei Personengesellschaften. Da der Gesetzgeber ursprünglich davon ausgegangen ist, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse einstimmig [...]

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