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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2, Technische Universität Darmstadt (Institut für Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Seminar Die Schuldrechtsreform, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Schuldrechtsmodernisierung bringt neben vielen Änderungen im Bereich von Kauf- und Werkverträgen sowie bei der Verjährung vor allem ein völlig reformiertes Leistungsstörungsrecht. Die Modernisierung sollte Regelungslücken beheben und bestehende Rechtsfortbildung in das BGB integrieren. Dazu wurden einige durch Richterrecht geschaffene…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2, Technische Universität Darmstadt (Institut für Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Seminar Die Schuldrechtsreform, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Schuldrechtsmodernisierung bringt neben vielen Änderungen im Bereich von Kauf- und Werkverträgen sowie bei der Verjährung vor allem ein völlig reformiertes Leistungsstörungsrecht. Die Modernisierung sollte Regelungslücken beheben und bestehende Rechtsfortbildung in das BGB integrieren. Dazu wurden einige durch Richterrecht geschaffene und gewohnheitsrechtlich anerkannte Institute in das Leistungsstörungsrecht aufgenommen. Dazu gehört, die in dieser Arbeit betrachtete, positive Vertragsverletzung. Bereits 1902, also kurz nach der Einführung des BGB a.F., wurde die pVV von Staub entwickelt. Damit sollte die Regelungslücke bei Schlechterfüllung oder Schutzpflichtverletzung eines Schuldverhältnisses geschlossen werden. Der entsprechende Passus im BGB findet sich im § 242 BGB. Aus dem § 242 BGB ergibt sich die Pflicht zur "Leistung nach Treu und Glauben" und damit im Umkehrschluss die Definition einer PV. Die Leistung selbst kann laut § 241 BGB in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Die grundsätzliche Vorraussetzung zur Anwendung der pVV ist also das Auftreten einer PV, in Anlehnung an § 242 BGB, in einem bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis, sofern nicht durch das Gesetz geregelt. Diese PV muss rechtswidrig und durch einen der Vertragspartner bzw. dessen Gehilfen verschuldet worden sein. Bedingt durch die Regelung neben dem Gesetz ist die pVV immer subsidiär zu den im BGB niedergeschriebenen Leistungsstörungen. Neben der pVV bestehen als weitere Formen der Rechtsfortbildung die Pflichtverletzung vor Vertragsschluss (c.i.c.) und der Wegfall der Geschäftsgrundlage. Anwendung findet die pVV wieder bei beendeten Schuldverhältnissen, wenn eine Verletzung einer nachvertraglichen Pflicht (auch c.p.c.f.) vorliegt. Ziel meiner Seminararbeit ist es darzustellen wie die Problematik der pVV in das neue Leistungsstörungsrecht integriert wurde. Dazu stelle ich zunächst die bisherige richterrechtliche Regelung dar, zeige die Rechtsfolgen und Konkurrenzverhältnisse zum geschriebenen Recht, mit dem Focus auf dem Kaufvertragsrecht, auf. Im zweiten Teil wird die nun kodifizierte Form vorgestellt. Weiterhin wird im Vergleich zwischen alter und neuer Regelung aufgezeigt welcher Art die vorgenommenen Änderungen sind und welche Konsequenzen daraus folgen.

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