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Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Berufsakademie Sachsen in Leipzig, Sprache: Deutsch, Abstract: In Zeiten, in denen die Bevölkerung durch Steuererhöhungen, steigende Sozialabgaben und stetig steigende Rohstoff- und Lebensmittelpreise einer großen finanziellen Belastung ausgesetzt ist, scheint es nicht verwunderlich, dass viele Bürger auf die günstigere, aber inoffizielle Variante der „Schwarzarbeit“ zurückgreifen. Dieser Trend ist auch im Bereich der privaten Haushaltsführung ersichtlich. In der heutigen Gesellschaft scheint es völlig normal und gängig,…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Berufsakademie Sachsen in Leipzig, Sprache: Deutsch, Abstract: In Zeiten, in denen die Bevölkerung durch Steuererhöhungen, steigende Sozialabgaben und stetig steigende Rohstoff- und Lebensmittelpreise einer großen finanziellen Belastung ausgesetzt ist, scheint es nicht verwunderlich, dass viele Bürger auf die günstigere, aber inoffizielle Variante der „Schwarzarbeit“ zurückgreifen. Dieser Trend ist auch im Bereich der privaten Haushaltsführung ersichtlich. In der heutigen Gesellschaft scheint es völlig normal und gängig, Arbeiten, wie Gartenpflege, Wohnungsreinigung oder Fensterputzen Kosten sparend illegal ausführen zu lassen. Für den Staat bedeutet das jedoch Einnahmeverluste in Millionenhöhe, so dass es nicht verwunderlich ist, dass dieser der Schwarzarbeit entgegenwirken will. Zur Bekämpfung der illegalen Tätigkeiten im Sektor der Privathaushalte schien es notwendig, der Bevölkerung einen finanziellen Anreiz zu bieten. Unter diesem Gesichtspunkt führte die Bundesregierung im Zuge des zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt den Paragraphen 35a in das Einkommensteuergesetz ein, welcher seit dem 01.01.2003 gültig ist. Dadurch wird den „privaten Haushalten … für die Beauftragung von haushaltsnahen Dienstleistungen die Möglichkeit des Abzugs von der Steuerschuld eingeräumt.“ Unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen kann der Bürger nun einen bestimmten Prozentsatz der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Doch scheint dies nicht so einfach möglich zu sein. Die neue Vorschrift ist zum Teil schwer verständlich und stellt die Beteiligten, sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Verwalter der Immobilien, bei der Inanspruchnahme vor gewisse Fragen.