Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,4, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Unternehmenssteuerreform 2001 hat sich zum Ziel gesetzt die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Die Senkung der Steuerbelastung von Unternehmen soll gleichzeitig in einer Weise vorgenommen werden, dass mehr Gerechtigkeit entsteht. Gerechtigkeit ist zum einen an der Besteuerung einzelner Personen zu messen und zum anderen an vergleichbarer Belastung unterschiedlicher Rechtsformen. Ein wesentlicher Bestandteil des zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Steuersenkungsgesetzes ist die Starke Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 %, sowohl für ausgeschüttete Gewinne als auch für thesaurierte Gewinne im Zusammenhang mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens.1 Obwohl neben dieser Absenkung auch die Einkommensteuerspitzensätze auf 48,5 % ab dem VZ 2001 über 45,0 % ab dem VZ 20042 auf letztendlich 42,0 % ab dem VZ 2005 gesenkt worden sind, handelt sich der Gesetzgeber das Problem der Steuerspreizung ein. Hinzu kam, dass die mit dem StandOG eingeführte Tarifkappung des § 32c EStG (gültig ab VZ 1994) auf Dauer nicht mehr haltbar gewesen ist, da der BFH in seinem Urteil vom 24.02.1999 (BStBl. II 1999, S. 450) hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gesehen hat, was zu einer weiteren Benachteiligung von Personenunternehmen gegenüber den Kapitalgesellschaften geführt hätte. Aus diesen Gründen sind die Überlegungen des Gesetzgebers dahin gegangen, neben den o.g. Änderungen - durch eine Kombination von Körperschaftssteuer und einer nicht anrechenbarer Gewerbesteuer einerseits und andererseits einer Einkommensteuer unter Anrechnung der Gewerbesteuer - eine annähernde Gleichbelastung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften zu erreichen. Ein weiterer Grund für diese Überlegungen ist die seit längerem kritisierte Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer im Vergleich zu anderen Einkünften, wie beispielsweise die aus selbständiger Arbeit gewesen.3 Ursprünglich ist die Belastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer damit begründet worden, dass Gewerbebetriebe in besonderem Umfang die von den Gemeinden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in Anspruch nehmen. [...] 1 Vgl. StSenkG vom 23.10.2000, BGBl. I 2000, S. 1433. 2 Vgl. StÄndG 2003 vom 13.12.2003, BGBl. I 2003, S. 2645. 3 Vgl. Wendt, FR 2000, S. 1173.