Bachelorarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,3, Ludwig-Maximilians-Universität München, Sprache: Deutsch, Abstract: Die mittelalterliche Stadt – bis heute hat sie nichts von ihrer Faszination verloren und lockt Scharen von Touristen aus aller Welt nach Europa. Ursächlich hierfür ist vor allem ihr, durch eine gotische Silhouette geprägtes Erscheinungsbild: Mit der engen, spitzgiebeligen Bebauung und den verwinkelten Gassen strahlt dieser Ort Ruhe und Gemütlichkeit aus. Stadtmauern, Wehrtürme und Stadttore hingegen bezeugen Wehrfähigkeit und Selbstbehauptungswillen der Einwohner. Trotz dieser sich wiederholenden charakteristischen Merkmale weisen Städte des mittelalterlichen Deutschen Reiches vielfältige Erscheinungsformen und Einwohnerzahlen auf, womit die Frage einhergeht, was eine Stadt genau definiert und sie von den nichtstädtischen Siedlungsformen wie Dörfern oder Marktflecken unterscheidet. Bei Eberhard Isenmann findet man verschiedene Deutungsversuche von baulichen Erscheinungsformen über die Rechtsordnung bis hin zu bevölkerungsstatistischen Auswertungen und Wirtschaftlichkeit. Beginnt man bei der baulichen Komponente, so fällt einem zuerst der Mauerring mit seiner militärischen und rechtlichen Funktion ins Auge. Im Mittelalter, als die Kriegsführung vor allem ihre Vorteile in der Defensive hatte, war dieser durchaus wirkungsvoll, verlor aber mit der Weiterentwicklung der Waffen allmählich seinen Nutzen. Durch die daraus resultierende Siedlungserweiterung konnte er kein Kennzeichen für eine Stadt mehr darstellen, zumal manche Städte erst sehr spät oder auch gar nicht befestigt wurden und sich auch befestigte Marktflecken und Dörfer finden lassen. Unter dem bekannten Slogan „Stadtluft macht frei nach Jahr und Tag“ wird ein gängiger Rechtsgrundsatz der damaligen Zeit beschrieben und machte die stadtbürgerliche Freiheit und Gleichheit als einen eigenen Rechtsraum attraktiv u.a. für die leibeigene Landbevölkerung. Nach und nach wurde diese städtische Grundregel von den staatsbürgerlichen Rechtsprinzipen ersetzt, was einen Bezug auf die Begriffsdefinition hinfällig machte. Gleichwohl bleibt die bauliche Erscheinungsform und die rechtliche Ordnung ein wesentliches Kriterium. [...]