Der EuGH weist marktbeherrschenden Unternehmen eine Verantwortung für den Wettbewerb zu. Mit diesem Begründungstopos lässt sich ein Phänomen auf dem Markt rechtlich in den Griff bekommen, das ansonsten relativ schwer zu erfassen wäre, nämlich der sog. Marktmachttransfer, im Englischen leveraging of market power. Dieser Marktmachttransfer kann durch Verweigerung von Geschäften, Kopplungsgeschäfte oder Kampfpreise erfolgen. Arbeiten, die diesen Topos untersuchen und hinterfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Transfer von Marktmacht auf einen nicht beherrschten Markt unter Art. 102 AEUV fällt, sind selten. Diesen Umstand nimmt der Verfasser zum Anlass, um die rechtliche Grundlage und Reichweite dieser Verantwortung zu untersuchen.
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