Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Buchwissenschaft, Note: 1,3, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Buchwissenschaft), Veranstaltung: Geschichte des deutschen Buchhandels vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts, Sprache: Deutsch, Abstract: Eine unübersichtliche Quellenlage und unkontinuierliche und langsame Entwicklungen bestimmen den Weg der Ausformung des Urheberrechts. Wichtige Zäsuren stellen die Erfindung des Buchdrucks durch Johannes Gutenberg und die Reformation dar. Die wirtschaftlichen Faktoren und Inhalte der Bücher veränderten sich nach und nach erheblich. Eine kapitalintensivere Vorausproduktion,anfänglich ohne Kalkulationsüberblick, brachte viele Druckerverleger in finanzielle Notlagen. Zudem entwickelte sich eine große Nachdruckproblematik. Überlegungen zum Vorgehen gegen den Nachdruck, der bei den Originalverlegern erhebliche wirtschaftliche Einbußen verursachte, brachten das Privilegienwesen hervor. Mit der Zeit gab es jedoch ein gesteigertes Bedürfnis an schutzfähigen Titeln und nach Schutz nichtprivilegierter Werke von Seiten der Druckerverleger und Verlegersortimenter. Bis zu dieser Zeit war der Autor eines Werkes nur bedingt Teil der Diskussion. Das spätere urheberrechtlich geschützte Eigentum war zunächst nur Sacheigentum. Es entwickelte sich die Verlagseigentumslehre: „Ziel der Verlagseigentumslehre war ein genereller Schutz der Originalverleger vor Nachdruck, im Gegensatz zum bisherigen Einzelfall-Schutz.“ Eine Lehre vom geistigen Eigentum wurde Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts angestrebt. Eine Überdenkung der Rechtslage wurde gefordert als sich die Schriftsteller nach und nach als solche identifizierten und ein ideelles Interesse an ihrem geistigen Besitz haben wollten, dies wurde z.B. durch die breit diskutierte Plagiatsproblematik notwendig. Daran angeknüpft war auch ein ökonomisches Interesse, da die Schriftsteller (und wie schon davor die Verleger) ein ausschließliches Recht an einem (Druck-)Werk beanspruchen wollten. Dazu sollte ein Privileg nicht mehr nötig sein, wenn die Rechtslage eindeutig den Besitzer des geistigen Eigentums als den Schriftsteller definierte, dann wäre folglich der Nachdruck generell ein Rechtsverstoß. Eine Ausdifferenzierung von Urheberrecht und Verlagsrecht bahnte sich beim Übergang der Verlagseigentumslehre zur Lehre vom geistigen Eigentum an. Generell wurden primär die Interessen des Verlegers berücksichtigt und erst nach und nach bildete sich ein Gefühl für ein Urheberrechtsbewusstsein heraus. Heute füllt das Urheber- und Verlagsrecht über 500 Seiten.