Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,8, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart, Veranstaltung: 2. SBWL - Unternehmensteuern , Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das SEStEG wurde das Umwandlungssteuerrecht im Ganzen neu strukturiert und zahlreiche weitere Änderungen in anderen Steuergesetzen wie dem EStG, KStG und AStG vorgenommen. Das SEStEG hat die Anpassung des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben zum Ziel. Hierbei ist besonders die sog. steuerliche Fusionsrichtlinie (FRL) zu nennen, die selbst Änderung bezüglich der Aufnahme der Eu-ropäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft in den Kreis der begünstigten Gesellschaften erfuhr. Die FRL regelt einerseits die grenzüberschreitende Fusion und Spaltung von zwei Kapitalgesellschaften (KapGes) aus verschiedenen EU-Mitgliedsländern und andererseits den Austausch von Kapitalanteilen (sog. unechte Fusion) bzw. die Einbringung von Unternehmensteilen in eine KapGes. Der Zweck der Fusionsregelung liegt in der Verhinderung der Besteuerung von stillen Reserven, um so zu vermeiden, dass Umstrukturierungen in einem Unternehmen wirtschaftlich uninteressant werden . ... Die Entscheidung SEVIC Systems ist wegweisend, da danach grenzüber-schreitende Verschmelzungen unter Beteiligung deutscher Rechtsträger bereits vor Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie in deutsches Recht und sogar in weiterem Umfang kraft europäischer Niederlassungsfreiheit möglich sind. Der EuGH bestätigt in diesem Urteil - genauso wie bereits in den Entscheidungen in Sachen Überseering und Inspire Art - die überragende Bedeutung der Niederlassungsfreiheit im internationalen Rechtsverkehr. Den europarechtlichen Regelungen und Urteilen folgend war die Absicht des deut-schen Gesetzgebers beim SEStEG, steuerliche Hemmnisse für ökonomisch sinnvolle grenzüberschreitende Umstrukturierungen unter der Prämisse zu beseitigen, dass das deutsche Steueraufkommen nicht gefährdet wird . Neben den Vorschriften über die Verschmelzung und Spaltung, wurden auch die Regelungen über Einbringungsvorgänge nach §§ 20 ff. UmwStG neu gefasst. Hierbei bleibt vordergründig das bisherige System der Einbringungsvorgänge bestehen, jedoch werden zahlreiche noch zu zeigende Details im Bereich der Steuerneutralität des Ein-bringungsvorgangs geändert. Die bisherige Problematik der Entstehung und der steu-erlichen Behandlung von einbringungsgeborene Anteilen wurde nach langjähriger Kritik in der Literatur neu gefasst.