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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Merseburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet in § 2 (2) EStG zwischen Gewinneinkunftsarten (§ 2 (2) Nr. 1 EStG) und Überschusseinkunftsarten (§ 2 (2) Nr. 2 EStG). Die Ermittlung der Gewinneinkünfte und der Überschusseinkünfte ist von grundsätzlich unterschiedlicher Natur und kann zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen bei gleichen Tatbeständen führen. In diesem Zusammenhang spricht man vom „Dualismus der Einkunftsarten“. Bei den…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Merseburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet in § 2 (2) EStG zwischen Gewinneinkunftsarten (§ 2 (2) Nr. 1 EStG) und Überschusseinkunftsarten (§ 2 (2) Nr. 2 EStG). Die Ermittlung der Gewinneinkünfte und der Überschusseinkünfte ist von grundsätzlich unterschiedlicher Natur und kann zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen bei gleichen Tatbeständen führen. In diesem Zusammenhang spricht man vom „Dualismus der Einkunftsarten“. Bei den Gewinneinkunftsarten bildet der jeweilige Gewinn die Einkünfte. Dem Gewinn (§ 4 (1) EStG) liegt die „Reinvermögenszugangstheorie“ zu Grunde. Demnach werden bei unternehmerischer Betätigung auch Gewinne oder Verluste aus Substanzveränderungen berücksichtigt. Dem Gewinn steht der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9, 9a EStG) bei den Überschusseinkunftsarten gegenüber. Zu Grunde liegt hier die „Quellentheorie“, nach welcher nur „Erträge ständig fließender Quellen“, nicht hingegen die Quellen selbst der Überschussermittlung dienen soll. Eine Besteuerung der Substanz bleibt demnach außen vor. Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen soll dadurch vermieden werden. Ausnahmen bei der Quellentheorie bildet § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 (1) Nr. 1 und Nr. 2 EStG, nach welchem private Veräußerungsgewinne bei Grundstücken innerhalb von zehn Jahren, bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren innerhalb von einem Jahr versteuert werden müssen. Bei Steuerpflichtigen mit Grund- oder Wertpapiervermögen stellt sich immer wieder die Frage nach steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Diese Vermögensarten können entweder im einkommensteuerlichen Privatvermögen gehalten werden, sodaß sie nach den Prinzipien besteuert werden, die für die Überschusseinkunftsarten gelten. Sie können aber auch in einem gewerblichen Betriebsvermögen gehalten werden, sodaß sie den Grundsätzen der Gewinneinkunftsarten unterliegen. Weitere wesentliche Gründe für eine Gestaltungsfrage liegen bei den unterschiedlichen Spitzensteuersätzen bei der Frage einer Einkommen- oder Körperschaftsbesteuerung sowie der Unterscheidung von Privat- und Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Zuge einer (vorweggenommenen) Erbfolge. Diese Seminararbeit versucht die grundlegenden Formen der Vermögensverwaltung darzustellen und einen Einblick in deren steuerliche Behandlung zu gewähren.