Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Lausitz in Cottbus, Veranstaltung: Wirtschaftsrecht für Fortgeschrittene, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Haftung des Arztes hat viele Facetten. Der Behandlungsvertrag, der einer Therapie zugrunde liegt, kann auf verschiedene Arten geschlossen und auch beendet werden. Die Haftung des Arztes ergibt sich aus der vertraglichen und der deliktischen Haftung, deren Inanspruchnahme verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Die Verträge zwischen Arzt und Patienten können auf verschiedene Art und Weise verletzt werden. Pflichtverstöße, wie Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler und Dokumentationsfehler können eine Störung bzw. Verletzung des Behandlungsvertrages bedingen. Der Arzt hat die Möglichkeit sich gegen Ansprüche des Patienten aus der Vertragsverletzung zu versichern und somit seine Existenz zu wahren.