Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Hochschule Ludwigshafen am Rhein, Veranstaltung: Wirtschaftsrecht-Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Inzwischen ist es zulässig, sich für die Geschäftstätigkeit in eigenem Land auch der Gesellschaftsformen anderer Mitgliedsländer der Europäischen Union zu bedienen. In diesem Zusammenhang wurde die englische Limited vor allem auch wegen ihrer Flexibilität in der Kapitalausstattung zunehmend populär. In England gibt es keine organisatorisch der deutschen GmbH entsprechende Form der Kapitalgesellschaft. Die wirtschaftliche Funktion der GmbH wird hier von den privaten Formen der Aktiengesellschaft (Private limited company) ausgefüllt. Teilweise wird verbreitet, dass wenn die Insolvenz durch den Geschäftsführer verschleppt wird, bei der Limited keine persönliche Haftung und Strafbarkeit bestehe. Tatsächlich darf das deutsche GmbH-Gesetz grundsätzlich nicht auf die englische Limited angewendet werden, was der BGH am 13.03.2005 unter Az. II ZR 5/03 nochmals feststellte und den Fall zurückwies. Daher greift auch die Insolvenzverschleppung nach § 64 GmbHG bei der Limited nicht. Für diese gilt das englische Gesellschaftsrecht (Companies Act). Die eigentlichen Insolvenzverfahren, die Rechte der Gläubiger und auch die Haftungen der Geschäftsführer in einem europäischen Nachbarstaat unterscheiden sich zum Teil erheblich von der Lage in Deutschland. Nun stellt sich die Frage, welche Haftungsregelungen im Falle der Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer im englischen Recht gelten. Dies soll in dieser Seminararbeit am Beispiel der deutschen GmbH und englischen Ltd. veranschaulicht werden.
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