Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das GmbHG schreibt zwingend für jede GmbH einen GF vor. Der GF ist neben der Gesellschafterversammlung das zweite notwendige Organ einer GmbH. Nachdem der GmbH-GF kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts ist, kommen auf ihn auch die Haftungsprivilegien des Arbeitsrechts nicht zur Anwendung. In der eingetragenen, werbenden GmbH drohen dem GF umfangreiche Haftungsrisiken, sowohl im Verhältnis zur GmbH (Innenhaftung), als auch gegenüber Gläubigern der GmbH (Außenhaftung). Unter dem Schlagwort der Innenhaftung werden die Ansprüche der GmbH zusammengefaßt, wobei diese Ansprüche vor allem in § 43 GmbHG gründen. § 43 GmbHG ist die Generalklausel, unter der die Innenhaftung des GF umfassend geregelt ist. Diese Haftung setzt eine Pflichtverletzung des GF, einen kausal damit zusammenhängenden Vermögensschaden der Gesellschaft, sowie ein schuldhaftes Handeln des GmbH-GF voraus. Der GmbH-GF ist gehalten, bei seinem Handeln die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen. Das GmbHG legt jedoch an keiner Stelle fest, was im einzelnen zu dieser Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zählt. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist dies im Zweifelsfall vom Tatrichter, der über die Haftung des GF zu befinden hat, zu beurteilen. Diese unbestimmte Gesetzesvorschrift birgt damit für den GF ein hohes Risiko. Er hat sein Handeln permanent kritisch daraufhin zu prüfen, ob es den strengen Anforderungen des § 43 GmbHG standhält. Gerät die GmbH in eine Krise, so hat der GF zur Vermeidung eigener Haftung, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen und Schmälerungen der Insolvenz¬masse tunlichst zu vermeiden. Nur dadurch kann er verhindern, in eine persönliche Verantwortung zu geraten.
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