Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,0, Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Geislingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Möglichkeiten der Berührungen von Medizinern mit dem Recht sind nahezu unüberschaubar und Konflikte daraus so alt wie der Arztberuf selbst. Längst nicht alle Rechtsbeziehungen sind kodifiziert; das gesamte Arzthaftungsrecht ist reines „Fallrecht", aus dem eine herrschende Meinung hergeleitet wird. Sämtliche Bemühungen einer Kodifizierung des Arzthaftungsrechts sind bisher gescheitert. Damit einhergehend gibt es grundlegende und tief greifende Verständnisschwierigkeiten zwischen Medizinern und Juristen, deren Überbrückung nicht in Aussicht zu sein scheint. Mitursächlich dafür ist vermutlich unter anderem, dass die medizinische Heilbehandlung bis heute nach geltendem Strafrecht eine tatbestandsmäßige Körperverletzung darstellt, die des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung des Patienten bedarf, um die Strafbarkeit aufzuheben. Das Arzthaftungsrecht hat gegenüber dem allgemeinen Haftpflichtrecht eine Sonderstellung. Erstens weil es so „publikumswirksam“ ist, da es das höchste Rechtsgut des Menschen, nämlich Gesundheit und sogar Leben, betrifft; zweitens unterscheidet sich die Arzthaftung durch den Tatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung und durch ein besonderes Beweisrecht mit erheblichen Beweislastverschiebungen zu Lasten des „Behandelnden“ von der Haftung anderer Berufsgruppen. Das vorliegende Werk bringt in verständlicher Sprache Licht ins Dunkel des Medizinrechts.