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Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 1,7, Ludwig-Maximilians-Universität München, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit Einführung der Insolvenzordnung von 1999 steht nicht mehr allein die Liquidation im Vordergrund des Insolvenzverfahrens, sondern als gleichrangiges Mittel zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung ebenso die Sanierung (§ 1 Satz 1 InsO). Während bei Liquidation, die Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Verwertungserlöses befriedigt werden, sieht die Sanierung die Erhaltung des Unternehmens und die…mehr

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Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 1,7, Ludwig-Maximilians-Universität München, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit Einführung der Insolvenzordnung von 1999 steht nicht mehr allein die Liquidation im Vordergrund des Insolvenzverfahrens, sondern als gleichrangiges Mittel zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung ebenso die Sanierung (§ 1 Satz 1 InsO). Während bei Liquidation, die Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Verwertungserlöses befriedigt werden, sieht die Sanierung die Erhaltung des Unternehmens und die Gläubigerbefriedigung aus den daraus resultierenden Unternehmenserlösen vor. Dazu ist im Rahmen der Sanierung die Ertragsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Unternehmens wieder herzustellen. Dabei kommt dem Insolvenzverwalter ein erheblicher Einfluss auf die Gestaltung des Sanierungsprozesses zu. Interessant ist dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verwalter bei Stilllegung bzw. Liquidation des Unternehmens im Vergleich zur Unternehmensfortführung unterschiedlichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist. So ist die Stilllegung eines Betriebs durch relativ überschaubare Handlungsschritte zu charakterisieren, denen jeweils bestimmte Haftungsrisiken zugeordnet werden können. Wird das Unternehmen dagegen fortgeführt, so sind die jeweiligen wirtschaftlichen Entscheidungen und Handlungen des Verwalters erheblich vielfältiger und nicht immer ex ante bestimmbar. So muss der Verwalter seine Entscheidungen regelmäßig auf Grundlage von Prognosen über die wirtschaftliche Entwicklung treffen, welche von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Der Sanierungsprozess ist somit ein sehr dynamischer Prozess und verlangt auch nach einer dynamischen Entscheidungsfindung durch den Verwalter. Diese Dynamik führt dazu, dass das Haftungsrisiko des Verwalters wesentlich höher ist als im Falle der Liquidation. Ziel dieser Arbeit ist es, die jeweiligen Haftungsrisiken, die dem vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter während der Verfahrens begegnen können, zu identifizieren sowie aufzuzeigen, welchen Anforderungen der Insolvenzverwalter bei Unternehmensfortführung gerecht werden muss, um möglichst frei von Haftungsrisiken die Unternehmensfortführung zu sichern, um dadurch eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erreichen. [...]

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