Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Frankfurt früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen der Insolvenzordnung stellt die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ein wichtiges Instrument zur Sanierung eines insolventen Unternehmens dar. In der Eigenverwaltung wird dem insolventen Unternehmen das Recht belassen das Gesellschaftsvermögen selbst zu verwalten und darüber zu verfügen. Anstatt der Bestellung eines Insolvenzverwalters wird in der Eigenverwaltung lediglich ein Sachwalter bestellt, welcher eine Aufsichtsfunktion übernimmt. Der Geschäftsleitung selbst obliegt die eigenverantwortliche Möglichkeit zur Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen. Diese Maßnahme soll die Erfolgschancen der Sanierung von Unternehmen steigern sowie eine frühzeitige Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fördern. Insgesamt liegt der Anteil von angeordneten Eigenverwaltungen in Deutschland im Jahr 2019 bei 1,4% aller Unternehmensinsolvenzen. Insbesondere aber im Segment der Insolvenz von Unternehmen mit über 50 Beschäftigten spielt die Eigenverwaltung mit einem Anteil von rund einem Viertel eine bedeutende Rolle. Die Haftung der Geschäftsführung in der Eigenverwaltung ist nicht gesetzlich geregelt. Insbesondere bei der Insolvenz von Kapitalgesellschaften drängt sich die Frage nach einer möglichen Haftung der Geschäftsführung auf, da die ohnehin unvermögende Gesellschaft für die Gläubiger nicht von Wert ist. Oftmals begibt sich die Geschäftsführung in die Eigenverwaltung, ohne die Pflichten und Haftungsrisiken des Verfahrens zu kennen. Viele Eigenverwaltungsverfahren sind aufgrund der Rechtsunsicherheit bezüglich der Haftung gescheitert. In dieser Modularbeit soll das Haftungsregime des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung analysiert werden. Insbesondere wird neben der Erläuterung der Haftungstatbestände auf die aktuelle Rechtsprechung eingegangen um die Rechtsunsicherheit bezüglich Haftungsrisiken zu beleuchten.
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