Diplomarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, FernUniversität Hagen (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Zivilprozessrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Begriff Insolvenz bezeichnet man eine Situation, in der das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, alle berechtigten Forderungen der Gläubiger zeitgerecht zu erfüllen. Aufgrund der Bedeutung der Anzahl von Insolvenzen – unter Berücksichtigung der davon betroffenen Branchen und Unternehmensformen – für die Einschätzung der wirtschaftlichen Prosperität einer Volkswirtschaft wird vom Statistischen Bundesamt eigens auf Basis einer speziellen Rechtsgrundlage die Insolvenzstatistik geführt. Zielsetzung des Insolvenzverfahrens ist die möglichst weitgehende und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzforderungen durch Verwertung des Aktivvermögens des Insolvenzschuldners. Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen, wie dies, durch die im deutschen Recht charakteristische Verzahnung der gesellschaftsrechtlich verankerten Gläubigerschutzmechanismen, mit dem insolvenzrechtlichen Instrumentarium gewährleistet werden soll und welche Problemfelder – auch unter Berücksichtigung weiterer Regelungsgebiete des Privat- und öffentlichen Rechts – dabei entstehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die für die Themenstellung relevanten insolvenzrechtlichen Regelungen der teilrechtsfähigen Personengesellschaften sowohl im Handelsgesetzbuch (§ 171 II HGB) als auch in der Insolvenzordnung (§ 93 InsO) enthalten sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der Gesellschaftsinsolvenz nicht-juristischer Personen keineswegs automatisch eine Insolvenz des Gesell-schafters verbunden sein muss. Im weiteren Verlauf der Bearbeitung werden daher bei bestimmten Fragestellungen zwei Fallkonstellationen (alleinige Insolvenz der Gesellschaft versus Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter) differenziert behandelt. Ziel ist die Darstellung der Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, dass das Gesellschaftsvermögen uneingeschränkt den Gesellschaftsgläubigern haftet, wohingegen den Privatgläubigern kein Zugriff gewährt wird. Kennzeichen der Bearbeitung ist die Analyse der Haftungsgrundlagen, auf die sich der Insolvenzverwalter bei dem ausgeschiedenen Gesellschafter (unbeschränkt oder beschränkt haftend) berufen kann. Bei der Abhandlung der spezifisch insolvenzrechtlichen Regelungen werden die Interessenkonflikte zwischen Gläubigern und Schuldnern als auch zwischen verschiedenen Gläubigergruppen thematisiert. Hierzu werden die – zum Teil divergierenden – Vorstellungen von Literatur und Rechtsprechung vorgestellt und diskutiert.