Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 12,00, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Veranstaltung: Seminar im Schwerpunktbereich "Medien- und Informationsrecht", Sprache: Deutsch, Abstract: Suchmaschinen sind gesellschaftlich nützlich und erwünscht. Sie strukturieren als "Gatekeeper" die Informationsvielfalt im Internet und machen die mit dem Rechercheinteresse des Nutzers kongruenten Webseiten sogenannter Content-Anbieter mithilfe von Links überhaupt erst auffindbar. Die im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit macht - rechtspolitisch betrachtet - begrenzte Pflichtenstandards und Haftungsrisiken wünschenswert. Die rechtliche Beurteilung ist aufgrund des technischen Fortschritts dynamisch und kasuistisch. Vielfältige Haftungskonstellationen betreffen das Einstehenmüssen für eigenes wie, sofern zurechenbar, fremdes rechtswidriges Verhalten. Sie tangieren das Marken-, Urheber-, Datenschutz- und Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR), wobei die zwei Letzteren fokussierend anhand von Leitentscheidungen herausgegriffen werden. Einleitend wird eine mögliche Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber bzw. die verschiedenen Funktionen der Suchmaschine differenziert analysiert. Dies geschieht zum Zweck der Erarbeitung eines geeigneten, möglichst universell anzulegenden Haftungsmaßstabes. Im zweiten Abschnitt der Arbeit wird die persönlichkeitsrechtliche Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern behandelt (BGH, Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 269/12). Es wird das "Google-Autocomplete"-Urteil des BGH diskutiert und mit dem zuvor entwickelten Haftungsmaßstab sowie die Haftung für die automatisch generierten Suchergänzungsvorschläge mit derjenigen für andere Funktionen (Snippets, Suchergebnisse) verglichen. Der dritte Teil der Studienarbeit beschäftigt sich mit dem datenschutzrechtlichen Einstehenmüssen des Suchmaschinenbetreibers. Die Analyse wird anhand der zentralen Problemstellen des EuGH-Urteils "Google Spain" (EuGH, Urt. v. 13.05.2014 - C-131/12) vollzogen und wiederum abgeglichen mit dem abstrakten Haftungsmaßstab. Auch auf Parallelen zum BGH-Urteil wird Wert gelegt und die essentiellen Kritikpunkte werden dargestellt.
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