
Die handelsrechtliche Darstellung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (eBook, PDF)
Abbildung von drohenden Verbindlichkeiten durch die Bildung von Gewährleistungs- und Garantierückstellungen der Handelsbilanz eines KMU
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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hamburger Fern-Hochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach § 249 Abs. 1 HGB müssen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der handelsrechtlichen Darstellung dieser Rückstellungen, womit steuerrechtliche Aspekte und die internationale Rechnungslegung außer Acht bleiben. Durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit hat sich eine freiere Bilanzierung nach Steuerrech...
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hamburger Fern-Hochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach § 249 Abs. 1 HGB müssen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der handelsrechtlichen Darstellung dieser Rückstellungen, womit steuerrechtliche Aspekte und die internationale Rechnungslegung außer Acht bleiben. Durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit hat sich eine freiere Bilanzierung nach Steuerrecht ergeben, wodurch sich diese von der handelsrechtlichen Bilanzierung entfernt hat. In der internationalen Rechnungsstellung werden Rückstellungen in dem Standard IAS 37 geregelt. Zunächst werden die theoretischen Grundlagen der Bilanzierung von Rückstellungen nach Handelsrecht erläutert, welche dann mithilfe konstruierter Beispiele dargestellt werden. Für Sach- und Rechtsmängel nach § 633 BGB besteht nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine zweijährige gesetzliche Gewährleistungsfrist, soweit diese nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder vertragliche Einzelabsprachen eingeschränkt wird. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt die Bildung von Rückstellungen für diese drohenden Verpflichtungen. Abgesehen von gesetzlichen Ansprüchen können Unternehmen auch freiwillige Garantieverpflichtungen nach § 443 BGB anbieten, für welche nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB ebenfalls eine Rückstellung zu bilden ist. Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Als Grundlage dieser Beurteilung dienen vor allem Erfahrungswerte aus der Branche oder dem eigenen Unternehmen. Die XYZ GmbH hat bisher keine Aufzeichnungen über die geleisteten Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen geführt und es bestehen auch keine Erfahrungswerte aus der Branche. Ohne einen angemessenen Nachweis für das Finanzamt konnte bisher nur eine Pauschalwertrückstellung in Höhe von 0,5 Prozent des gewährleistungs- und garantiebehafteten Umsatzes gebildet werden. Die Geschäftsführung der XYZ GmbH vermutet aber deutlich höhere Aufwendungen, weswegen ein System eingeführt werden soll, mit dem die geleisteten Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen erfasst werden können und somit auch eine angemessene Beurteilung der Verbindlichkeiten zum Jahresabschluss erfolgen kann. Als Ergänzung zu den Pauschalwertrückstellungen sollen auch die Möglichkeiten von Einzelwertrückstellungen untersucht werden, damit die drohenden Verbindlichkeiten möglichst exakt dargestellt werden können.
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