Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,2, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, § 72a Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Revision gilt als mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, § 72a Abs. 6 Satz 2 ArbGG. Mit der Zustellung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde beginnt für den Revisionskläger die Revisionsbegründungsfrist zu laufen. In dieser Frist ist die Revisionsbegründung vorzunehmen. Mit der Zustellung dieser Begründung an den Revisionsbeklagten beginnt dessen Frist für die Anschlussrevision nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zusätzlich eingelegte Revisionen oder erfolgte Revisionsbegründungen sind nicht maßgeblich, weil eine Partei gegen ein Urteil nur einmal ein Rechtsmittel einlegen kann. Die objektive Eignung einer Stellenbewerberin ist keine Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder 2 in Verb. mit § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. Die Benachteiligung des Arbeitnehmers muss aber in einer vergleichbaren Situation erfolgen, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Die Situation von Bewerbern ist nur dann vergleichbar, wenn sie objektiv für die zu besetzende Stelle geeignet sind. Maßgeblich sind dabei die Anforderungen, welche an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden. Eine zunächst erfolgte Benachteiligung entfällt nicht schon dadurch, dass sie später korrigiert wird. Dies kann sich aber bei der Höhe einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auswirken. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt keinen schuldhaften Verstoß des Arbeitgebers gegen ein Benachteiligungsverbot voraus. Auch eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder eine erhebliche Benachteiligung sind nicht erforderlich. Der Grad eines etwaigen Verschuldens und die Schwere der Beeinträchtigung können sich aber wiederum auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs auswirken.