Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16 Punkte - sehr gut, Universität Bayreuth, Veranstaltung: Seminar zum Strafrecht in der Informationsgesellschaft, Sprache: Deutsch, Abstract: Bruno Brodniewitsch verlor am 20. Mai 1940 seinen Namen und bekam stattdessen die Nummer 1. An diesem Tage wurde die erste Häftlingsnummer im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau vergeben. Am 18. Januar 1945 wurde mit Engelbert Marketsch die letzte Nummer in die Haut eines Inhaftierten gebrannt, 202.499. Schon haben wir ein gern angeführtes Argument aus der rechtsradikalen Szene, warum der Holocaust so gar nicht stattgefunden haben soll. Wie kann es sein, dass Geschichtsbücher von 1,1 - 1,5 Millionen Toten in Auschwitz-Birkenau sprechen, sind es doch offensichtlich nur 202.499 gewesen. Derartige verharmlosende, verleugnende und geschichtsverfälschende Literatur wird häufig auch als "revisionistisch" bezeichnet, weil sie - allerdings tatsachenwidrig - eine "neue Sicht", eine "Revision" der Geschichte propagieren möchte. Der zahlenmäßige Unterschied basiert einerseits auf der schlichten Tatsache, dass ab 1945 aufgrund eines bröckelnden Endsiegwillens und der damit verbundenen Angst einer Invasion der Alliierten keine Bücher mehr über das systematische Morden geführt wurden. Andererseits bekamen jene, die auf der Rampe ausselektiert und damit direkt in den Tod geschickt wurden, überhaupt keine Nummer. Doch dank der deutschen Akribie, besonders im Rahmen der Endlösung der Judenfrage, gibt es heute dutzende Belege über die exakte Durchführung des Holocaust. Auch zahllose Augenzeugenberichte bestätigen das eigentlich Unbestreitbare. So verwundert es kaum, dass sich die damalige Massenvernichtung fast lückenlos rekonstruieren lässt, bis eben auf die genaue Opferzahl. Diese wird auf circa sechs Millionen geschätzt. So darf aber auf keinen Fall verkannt werden, dass die eigentliche Opferzahl des Treibens der Nationalsozialisten auf zehn Millionen geschätzt wird. Im Strafgesetzbuch findet sich kein Normenkomplex, der den Umgang mit rechtsextremer Propaganda regelt. Vielmehr verteilen sich die einschlägigen Straftatbestände über das gesamte Strafgesetzbuch. So finden sich zur Ahndung der Holocaustleugnung drei in Betracht kommende Tatbestände. Alle sprechen jedoch nicht ausdrücklich von der Holocaustleugnung oder, wie häufig in der Literatur zu finden, von einer Auschwitzlüge. Namentlich werden im Folgenden die Volksverhetzung nach § 130 III StGB, sowie die Beleidigung nach § 185 StGB und das Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener gemäß §§ 189, 185 StGB unter besonderer Berücksichtigung des Internets als Tatort näher betrachtet.
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