Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 15, Universität Osnabrück (Strafrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: 50 Jahre nach der Gründung des Europarats und 40 Jahre nach der Bildung des alten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde am 03.11.1998 der neue Europäische Gerichtshof für Menschenrechte errichtet. Er wurde durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK geschaffen und ersetzt damit die beiden früheren Institutionen , die bis zum 31.10.1998 die Einhaltung der sich aus der EMRK ergebenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten überwacht haben. Die Regeln der EMRK haben unmittelbare praktische Bedeutung für das Strafverfahren. Die inhaltlichen Regelungen der EMRK beziehen sich auf speziell strafprozessuale Problematiken. Darüber hinaus haben die Regelungen unmittelbaren Gesetzesrang. So statuiert die EMRK einen internationalen Mindeststandard von Menschenrechten und Grundfreiheiten. Sie schützt grundlegende Menschenrechte, wie beispielsweise das Recht auf Leben, auf Freiheit, auf Sicherheit, auf Privatsphäre, auf Gewissens-, freie Meinungsäußerung, Religionsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Sie formuliert darüber hinaus insbesondere in Artikel 6 als selbständiges Menschenrecht das Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren und dokumentiert wesentliche Verfahrensgrundsätze. Hiermit reicht die EMRK bis hin zu Detailregelungen unmittelbar in den Strafprozess hinein. Die Konvention wurde am 04.11.1950 unterzeichnet. Mittlerweile haben alle Mitgliedsstaaten des Europarats die EMRK ratifiziert. Die EMRK ist ihrer Natur nach ein völkerrechtlicher Vertrag, der nach der Ratifizierung durch den Bundestag Gesetzrang hat. Mit ihren Garantien überlagert die EMRK andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere auch die StPO und das GVG. Verfassungsrang wird der EMRK zwar abgesprochen, ihre Regelungen haben aber oft maßgebliche Bedeutung bei der Auslegung von Normen des Grundgesetzes. Die praktische Bedeutung der EMRK besteht in der Möglichkeit der prozessualen Durchsetzbarkeit der dort formulierten Menschenrechte. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit der Individualbeschwerde eines durch ein Strafverfahren Betroffenen.