Der Unternehmer und seine Beschäftigten verfolgen in der Regel konträre Ziele. Auf der einen Seite stellt sich der Unternehmer mit seinen Produkten oder Dienstleistungen den Herausforderungen des Marktes mit meist vorrangigen monetären Zielen wie der Gewinnmaximierung. Der Arbeitnehmer hingegen ist primär an der Sicherstellung seiner Erwerbstätigkeit durch dauerhafte Beschäftigung im Unternehmen interessiert. Dennoch gibt es mannigfaltige auf das Unternehmen einwirkende Schwierigkeiten, welche die unternehmerische Tätigkeit nachhaltig beeinflussen können. Sie beruhen oftmals auf der Tatsache, dass die bei Unternehmensgründung geplante, möglichst erfolgreiche Zielsetzung nicht (mehr) mit der tatsächlichen Unternehmensentwicklung korreliert. Dies kann schlimmstenfalls zu einer Insolvenz des Unternehmens führen. Die Konsequenzen können sowohl für den Unternehmer als auch für seine Beschäftig-ten folgenschwer sein. So führt z.B. die Beendigung des Betriebes häufig dazu, dass alle Arbeitnehmer entlassen werden. Diese sogenannte Betriebsänderung unterliegt un-ter bestimmten Voraussetzungen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Er hat mit dem Unternehmer über einen Sozialplan zu verhandeln mit dem Zweck, die wirtschaftlichen Nachteile für den Arbeitnehmer auszugleichen oder zumindest abzumildern. Diese Sozialplanvereinbarungen unterliegen zudem den gesetzlichen Vorgaben nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), welche den Betriebsparteien vorschreibt, eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer auszuschließen. Gleichzeitig sind Diskriminie-rungen der Arbeitnehmer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu unterlassen. Dennoch eröffnen gesetzliche Regelungen den Betriebsparteien Mittel und Wege, um Vereinbarungen im Sozialplan treffen zu können, bei denen bestimmte Arbeitnehmergruppen eine Kürzung oder sogar den gänzlichen Ausschluss von Sozial-planansprüchen erfahren. Ziel dieser Bachelor-Thesis ist es, die am häufigsten vorkommenden Kappungsmög-lichkeiten aufzuzeigen und diese anhand der gesetzlichen Ungleichbehandlungsverbote zu bewerten.
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