Das Koppelungsverbot gehört zum Kernbestand des nationalen und europäischen Kartellrechts. Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn der Abnehmer von demselben Anbieter zwei oder mehrere Güter abnehmen muss. Ausschlaggebend für die Beurteilung eines missbräuchlichen Kopplungsgeschäftes sind der Zwang, dem der Abnehmer ausgesetzt ist und die Tatsache, dass der Anbieter eine marktbeherrschende Stellung im jeweiligen Markt innehält. Die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt wird in Art. 82 EGV untersagt, wobei eine relativ marktbeherrschende Stellung genügt.Das Buch beschreibt detailliert und praxisgerecht, unter welchen Voraussetzungen Koppelungsgeschäfte zulässig sind und wie Rahmenbedingungen geschaffen werden können, um im Einzelfall den Vertrieb verschiedener Produkte zu bündeln.
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