Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,5, Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik) (Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Medienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das BVerfG hat in den Rundfunkurteilen die Meinungsvielfalt als Voraussetzung für privates Fernsehen immer wieder betont, besonders muss hervorgehoben werden, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, Konzentrationen rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten, zumal Fehlentwicklungen kaum rückgängig gemacht werden können. Am Beispiel der Kirch-Gruppe wird versucht, die Maßnahmen zur Begrenzung von Medienmacht privater Anbieter zu skizzieren. Unbestritten teilten sich im Jahre 2000 die Bertelsmann-Gruppe ( 24,7% Zuschaueranteil) und die Kirch-Gruppe ( 26,02 % Zuschaueranteil) als private TV-Anbieter fast den gesamten deutschen Privat-TV Markt. Leo Kirch gründete 1955 in Nürnberg die Sirus GmbH. Im Laufe der nächsten 45 Jahre wurde die Kirch-Gruppe zur Nr. 2 auf dem deutschen Mediensektor hinter der Bertelsmann-Gruppe. Im TV-Bereich hatte die Kirch-Gruppe mit Stand November 2001 Anteile an den TV Sendern Pro Sieben, Sat. 1, N 24, Neun Live, DSF, Kabel 1 , TV München 1, Hamburg 1, TV Berlin, Home Shopping Europe, Premiere World, Discovery Channel, Junior TV, Gold Star TV, Krimi & Co, Teleclub Zürich. Im Rahmen dieser Skizze wird eine zeitliche Eingrenzung der Betrachtung beginnend mit den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts bis zum Jahre 2002 vorgenommen. Mit dem Wunsch der Zeitungsverleger nach der Ausstrahlung privater Rundfunkprogramme stellte sich die Frage nach der Sicherung der Meinungsvielfalt als Voraussetzung für die Genehmigung privaten Rundfunks. Dieses berücksichtigte das BVerfG mit seinem dritten Rundfunkurteil und erklärte, dass der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass nicht einer oder einzelne gesellschaftliche Gruppen an der Meinungsbildung beim Rundfunk vorherrschend sein dürfen. Auch in den zwei vorhergehenden Rundfunkurteilen des BVerfG spielte die Vielfaltssicherung eine entscheidende Rolle bei der "Erlaubnis" von Privatrundfunk, denn "solange nur ganz wenige Träger möglich waren, weil Frequenzen fehlten und die Kosten außergewöhnlich hoch lagen, entsprach ein Monopol der öffentlich-rechtlichen Anstalten der Verfassung." [...]
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