Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 3,0, , Veranstaltung: Ertragsteuern, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Organgesellschaft Organgesellschaft i.S.d. § 14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch § 17 KStG werden dazu auch andere Kapitalgesellschaften (hauptsächlich die GmbH § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) dazugezählt. Voraussetzung ist, dass sich der Sitz der Geschäftsleitung im Inland befindet. Das Einkommen einer OG kann nur dem OT zugerechnet werden, wenn die OG mittels eines Gewinnabführungsvertrags (vgl. § 291 Abs. 1 AktG) sich verpflichtet, ihren gesamten Gewinn dem OT zuzuführen (vgl. § 14 Nr. 1 KStG). 1.2 Organträger Ein Organträger im Sinne des § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG ist eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, wenn diese Unternehmer eines gewerblichen Betriebes sind. Dazu gehören auch eine nichtsteuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland. Sowie PG i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland unter Berücksichtigung ob an der PG ein oder mehrere beschränkt einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind. Nach § 18 KStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG kann auch ein ausl. gewerbliches Unternehmen OT sein, wenn es im Inland eine im HR eingetragene Zweigniederlassung unterhält. [...]
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