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Der viel zitierte Säulenwechsel durch den Amsterdamer Vertrag hat die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in den EG-Vertrag verschoben und damit vergemeinschaftet. Sie ist dort zugleich Gegenstand besonderer - in Formulierung und Systematik stark umstrittener - Kompetenzvorschriften geworden, die durch den Vertrag von Nizza nochmals geringfügig weiter modifiziert wurden. Heike Dohrn stellt dar, daß sich diese Vergemeinschaftung der IPR-Rechtsetzungskompetenzen durchaus in den durch den Amsterdamer Vertrag insgesamt vollzogenen weiteren Integrationsschritt der Europäischen Gemeinschaft…mehr

Produktbeschreibung
Der viel zitierte Säulenwechsel durch den Amsterdamer Vertrag hat die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in den EG-Vertrag verschoben und damit vergemeinschaftet. Sie ist dort zugleich Gegenstand besonderer - in Formulierung und Systematik stark umstrittener - Kompetenzvorschriften geworden, die durch den Vertrag von Nizza nochmals geringfügig weiter modifiziert wurden. Heike Dohrn stellt dar, daß sich diese Vergemeinschaftung der IPR-Rechtsetzungskompetenzen durchaus in den durch den Amsterdamer Vertrag insgesamt vollzogenen weiteren Integrationsschritt der Europäischen Gemeinschaft einfügt. Im Lichte der neuen Zielsetzung des schrittweisen Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist die gemeinschaftliche IPR-Kompetenz weit auszulegen. Auf ihrer Grundlage wäre nunmehr die Schaffung eines universellen IPR-Gesetzes im Rahmen der Gemeinschaft möglich. Die Autorin nimmt im Übrigen Stellung zum Verhältnis der Art. 61, 65 EGV zu anderen Rechtsetzungskompetenzen der Gemeinschaft und spricht sich insbesondere für ein lex specialis-Verhältnis zu Art. 95 EGV aus. Schließlich wird die bisherige Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft auf der neuen Rechtsetzungsgrundlage einer kritischen Prüfung unterzogen. Geboren 1974; Studium der Rechtswissenschaften in Bielefeld und Straßburg; 2002 Promotion; Richterin am Landgericht Koblenz.

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