Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die heutige Zusammenarbeit der öffentlichen und privaten Sicherheitsakteure basiert hauptsächlich auf den Beschlüssen der Fortschreibung 2008/2009. In dieser wurden erstmals präzise Äußerungen bzgl. der Kooperation geäußert. Wenn auch nur in wenigen kurzen Sätzen, jedoch lässt sich daraus erstmals deutlich erlesen, dass man seitens der Politik diese Sicherheitsstrukturen möchte. Dass der Staat es anstrebt, seine Motive zu verwirklichen, lässt sich aus der Fortschreibung auch folgern, damit ist er bemüht seiner Sicherheitspolitik nachzugehen. Der Sicherheitsmarkt ist innovativer denn je und die einzelnen Unternehmen in oberster Rangordnung weisen verschiedenste Philosophien bzw. Unternehmenskulturen auf, um am Markt zu wirtschaften. Die Ziele der Kooperationsvereinbarung stimmen im allgemeinen mit den Motiven des Staates bzgl. des Zusammenwirkens beider Akteure überein. Aus dieser Erkenntnis lässt sich mutmaßen, dass die Maßnahmen die der Staat dazu beiträgt erfolgreich sind bzw. in die richtige Richtung lenken. Wohlmöglich wurde die Kooperationsvereinbarung bestimmt und daraufhin ausgearbeitet, um dem GG konform zu werden. Denn der folgende Artikel setzt ein Treueverhältnis voraus, um sich an die Polizei angliedern zu können. "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen" (GG, Art. 33 Abs. 4). An diesen Artikel greift die Kooperationsvereinbarung, um die rechtliche Grundlage für das Wirken eines privaten Sicherheitsgewerbes im öffentlichen Rechtskreis zu schaffen. Die Wortwahl "in der Regel" bietet die Annahme eines Prinzips, welches es ermöglicht, Privaten in einem Treueverhältnis hoheitliche Aufgaben einzuräumen. Um ein Treueverhältnis zu schaffen, wurde die Kooperationsvereinbarung mit einigen Voraussetzungen, Richtlinien, Zielen und einem Ausblick zur Optimierung eingeführt. Geht man davon aus, dass die Kooperationsvereinbarungen das Wahrnehmen öffentlicher Aufgaben legitimieren sollte, so hinkt der Staat mit dieser Rechtlichkeit etwa zwei Jahrzehnte hinterher, denn schon "im Jahr 1981 waren ca. die Hälfte der Wachdienstleistenden auf Bundeswehrgelände zivile Wachpersonen" (Gollan 1999, S.78) und die ersten Kooperationsvereinbarungen sind erst im Jahre 1999 erschienen.
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