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Masterarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg (Steuern), Sprache: Deutsch, Abstract: "Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker." Albert Einstein, dt. Mathematiker und Nobelpreisträger (1879–1955) Nicht erst Albert Einstein hat festgestellt, dass das Steuerrecht eines der komplexesten, umfangreichsten und damit auch fehleranfälligsten Rechtsgebiete im deutschen Recht ist. Ursprünglich kommt das Wort „Steuern“ aus dem althochdeutschen…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg (Steuern), Sprache: Deutsch, Abstract: "Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker." Albert Einstein, dt. Mathematiker und Nobelpreisträger (1879–1955) Nicht erst Albert Einstein hat festgestellt, dass das Steuerrecht eines der komplexesten, umfangreichsten und damit auch fehleranfälligsten Rechtsgebiete im deutschen Recht ist. Ursprünglich kommt das Wort „Steuern“ aus dem althochdeutschen „Stiura“ und wurde von den herrschenden Landesherren als Beihilfe oder zur Unterstützung der Verwaltung des Gemeinwesens auferlegt. Der Begriff „Steuern“ wird in § 3 Abgabenordnung geregelt. Die Abgabenordnung gehört zum Verwaltungsrecht und bildet den allgemeinen Teil des Steuerrechts ab. Unter den Fachkundigen wird sie auch als steuerliches Grundgesetz bezeichnet und dient im engeren Sinne als Bedienungsanleitung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzbehörden. Sie enthält Vorschriften für die Ermittlung, Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der einzelnen Steuern, sowie Gesetzesnormen und Korrekturvorschriften für den Fall von Rechtstreitigkeiten. Festgesetzt wird die Steuer mit Hilfe eines sogenannten Verwaltungsakts. Durch eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erlangt dieser Bindungswirkung für seine Betroffenen und zwar unabhängig davon ob er fehlerbehaftet ist oder nicht. Wird der Verwaltungsakt anschließend nicht durch einen Einspruch angefochten, erwächst er in Bestandskraft und begründet somit die Rechtssicherheit des gewünschten Regelungsinhalts. Aufgrund der Tatsache, dass Verwaltungsakte in Massenverfahren durch die Finanzämter abgefertigt werden und Fehler beinhalten können, ist das Bedürfnis des Steuerpflichtigen sehr hoch, auch nach Inkrafttreten der Unanfechtbarkeit von Steuerbescheiden eine Korrektur herbeizuführen. Aber auch die Finanzverwaltung hat ein berechtigtes Interesse, unanfechtbare Steuerbescheide durch etwaige Fehler des Steuerpflichtigen zu korrigieren. Der Gesetzgeber hat diesen Forderungen Rechnung getragen und eine Anzahl von gesetzlichen Korrekturvorschriften in der Abgabenordnung verankert, wobei er sich vom Grundsatz der Rechtssicherheit, aber auch der materiellen Rechtsrichtigkeit leiten ließ.