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Examensarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte, Note: 1,0, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Institut für Politikwissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Eingreifen der NATO in Jugoslawien (1999) hat grelles Licht auf das immer wieder aktuelle Problem der Rechtfertigung gewaltsamer humanitärer Interventionen geworfen. Während die einen darin das gleichermaßen moralisch wie völkerrechtlich gebotene Einschreiten sahen, um Verbrechen, die „das Gewissen der Menschheit schockieren“ (Walzer) zu verhindern, sprachen andere mit Verweis auf das…mehr

Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte, Note: 1,0, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Institut für Politikwissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Eingreifen der NATO in Jugoslawien (1999) hat grelles Licht auf das immer wieder aktuelle Problem der Rechtfertigung gewaltsamer humanitärer Interventionen geworfen. Während die einen darin das gleichermaßen moralisch wie völkerrechtlich gebotene Einschreiten sahen, um Verbrechen, die „das Gewissen der Menschheit schockieren“ (Walzer) zu verhindern, sprachen andere mit Verweis auf das Nichteinmischungsprinzip und wegen der Übergehung des UN-Sicherheitsrates von einem klaren Völkerrechtsverstoß; zudem sei wegen der angeblich leichtfertigen Inkaufnahme ziviler Schäden die Intervention auch moralisch verwerflich gewesen. – Die Einschätzungen könnten also kontroverser nicht sein, und dabei gilt vielen die Kosovointervention noch als Paradebeispiel für humanitäre Interventionen der gegenwärtigen Zeit. Kennzeichen der breiten Debatte über die Zulässigkeit der NATO-Operation und humanitärer Interventionen im Allgemeinen sind die Bezugnahme auf völkerrechtliche Normen auf der einen und moralische Pflichten und Ansprüche auf der anderen Seite. Dabei erweisen sich freilich beide, das Recht wie die Moral, oft als vieldeutig und mehr oder weniger widersprüchlich. Einigermaßen Konsens besteht nur darin, dass das strikte Interventions- und Gewaltverbot der UN nicht das letzte Wort sein kann, wenn der Schutz grundlegender Menschenrechte irgendetwas gilt.