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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Universität Leipzig (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar: "Täterschaft und Teilnahme", Sprache: Deutsch, Abstract: „Die Idee, Täterschaft und Teilnahme in einem formlosen Urheber- oder Einheitstäterbegriff aufgehen zu lassen, kann keinen Beifall finden.“ Mit diesen Worten schloss Dr. Paul Bockelmann seine Betrachtungen bezüglich der modernen Entwicklung der Begriffe Täterschaft und Teilnahme. Als er seine Arbeit veröffentlichte, war bereits absehbar, dass auch die Große Strafrechtskommission, welcher…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Universität Leipzig (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar: "Täterschaft und Teilnahme", Sprache: Deutsch, Abstract: „Die Idee, Täterschaft und Teilnahme in einem formlosen Urheber- oder Einheitstäterbegriff aufgehen zu lassen, kann keinen Beifall finden.“ Mit diesen Worten schloss Dr. Paul Bockelmann seine Betrachtungen bezüglich der modernen Entwicklung der Begriffe Täterschaft und Teilnahme. Als er seine Arbeit veröffentlichte, war bereits absehbar, dass auch die Große Strafrechtskommission, welcher er unter anderem auch angehörte, die Unterscheidung zwischen Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe für den zu erarbeitenden Neuentwurf des Allgemeinen Teiles des StGB vorschlagen würde. In der Tat wurde dann im sog. E 1962, sowie im 2. StrRG an dieser Lösung festgehalten. Seither kennt das deutsche StGB für die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme sowie für die Beurteilung einzelner Tatbeiträge nur noch das sogenannte Dualistische Beteiligungssystem. Darin ist jedoch keineswegs eine generelle Abkehr vom Einheitstätermodell zu sehen. Dieses herrscht nach wie vor im OWiG, wie § 14 zeigt. Auch wird das Einheitstätermodell ungebrochen in manchen europäischen Staaten als Zentralgestalt von Täterschaft und Teilnahme angewendet. In nachstehender Seminararbeit soll neben einer Gegenüberstellung der Lehre von der Einheitstäterschaft und des Dualistischen Beteiligungssystems vor allem die Frage beantwortet werden, warum im Jahre 1958 erste Stimmen gegen das bis dahin vorherrschende Einheitstätermodell laut wurden und warum sich auch der Gesetzgeber schließlich dagegen entschied, warum selbiges aber im Gegenzug nach wie vor ungebrochen im OWiG Anwendung findet. Daneben sollen Ausblicke auf unsere europäischen Nachbarstaaten sowie auf die verschiedenen Lösungsansätze im Rahmen des Völkerstrafrechts gegeben werden.