Typischerweise zeichnet sich der Leasinggeber von der Gewährleistung gegenüber dem Leasingnehmer unter gleichzeitiger Zession der liefervertraglichen Mängelrechte frei. Aufgrund der von ihr zugrunde gelegten mietvertraglichen Typologisierung des Finanzierungsleasingvertrages kann die herrschende Meinung die Freizeichnung nur mit den von ihr angenommenen mittelbaren Rechtsfolgen legitimieren. Dadurch wird die Haftungsfreizeichnung teilweise konterkariert. Christiane Höhne stellt ein abweichendes Pflichtenverständnis des Leasinggebers entgegen, das die dogmatischen Inkonsistenzen vermeidet. Hierfür untersucht sie umfassend die Rechtsfolgen bei Geltendmachung der zedierten Mängelrechte des Leasingnehmers gegenüber dem Lieferanten und zeigt zugleich die Grenzen formularmäßiger Modifizierungen der Mängelrechte im Liefer- bzw. Finanzierungsleasingvertrag im unternehmerischen und nichtunternehmerischen Verkehr auf. Geboren 1981; Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg; Rechtsreferendariat im Bezirk des OLG Nürnberg; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte der Universität Erlangen-Nürnberg; Rechtsanwältin; 2018 Promotion; seit 2017 Referentin im Bundesministerium für Bildung und Forschung.
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