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Masterarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2,3, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Lehrstuhl für Kriminologie), Veranstaltung: Kriminologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Die nicht freiheitsentziehende Maßregel der Führungsaufsicht verfolgt das Ziel, verurteilte Straftäterinnen und Straftäter, i. d. R. nach Vollverbüßung einer entsprechenden Haftstrafe bzw. nach Erledigung oder im Rahmen einer zur Bewährung ausgesetzten freiheitsentziehenden Maßregel, durch Hilfe und Unterstützung, aber auch mittels Kontrolle des Verhaltens…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2,3, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Lehrstuhl für Kriminologie), Veranstaltung: Kriminologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Die nicht freiheitsentziehende Maßregel der Führungsaufsicht verfolgt das Ziel, verurteilte Straftäterinnen und Straftäter, i. d. R. nach Vollverbüßung einer entsprechenden Haftstrafe bzw. nach Erledigung oder im Rahmen einer zur Bewährung ausgesetzten freiheitsentziehenden Maßregel, durch Hilfe und Unterstützung, aber auch mittels Kontrolle des Verhaltens und gerichtlicher Weisungen, von weiteren Straftaten abzuhalten. Um dieses - zugegebenermaßen - hochgesteckte Ziel zu erreichen, wurde die Arbeit im Rahmen der Führungsaufsicht, aber auch der Bewährungshilfe, in den letzten Jahren auf immer mehr Schultern verteilt. Im Zuge der Reform der Führungsaufsicht im Jahr 2007 wurden zunächst auf Bundesebene die Forensischen Ambulanzen mit strafbewehrten Vorstellungsweisungen einbezogen, durch die Einführung einschlägiger Verwaltungsvorschriften wurde sodann auf Länderebene die Zusammenarbeit mit der Polizei intensiviert. In allen Bundesländern wurden Konzepte zum Umgang mit besonders gefährlichen und rückfallgefährdeten Sexual- bzw. auch Gewaltstraftätern erarbeitet und eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde die Polizei im Grunde genommen "über Nacht" ein wichtiger Ansprechpartner für die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen. Vor diesem Hintergrund ist mit dieser Arbeit beabsichtigt, den Status quo der Kooperation zu eruieren und zu bewerten. Im Rahmen einer Befragung konnte ein Großteil der Bundesländer zur Teilnahme an der Evaluation gewonnen werden. Die Befragung diente dem Ziel, zum einen den Stand der Kooperation von Polizei, Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshilfe in der Bundesrepublik Deutschland darzustellen, zum anderen sollte sie im besten Fall Ansätze zur Verbesserung der Zusammenarbeit aller Beteiligten liefern. Im Ergebnis der Befragung, dies kann bereits vorweg genommen werden, ist die Polizei ein sehr gefragter Partner, wenn es um die Kontrolle der Weisungen zur Führungsaufsicht im Sinne der Gefahrenabwehr und zu Präventionszwecken geht. Ob die Polizei mit dieser Einordnung ebenfalls mitgehen kann, oder ob sich aus ihrer Sicht noch Verbesserungsbedarf ergibt, werde ich im Folgenden versuchen aufzudecken.

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