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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Veranstaltung: Seminar Kartellrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die deutsche Fusionskontrolle wurde durch die 2. GWB-Novelle von 1973 eingeführt. Sie verfolgt das Ziel, wettbewerbsschädliche Machtkonzentrationen präventiv zu verhindern. Eine ausgewogene Marktstruktur soll erhalten bleiben, indem die Entstehung oder Ausweitung einseitiger, nicht mehr leistungsbedingter…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Veranstaltung: Seminar Kartellrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die deutsche Fusionskontrolle wurde durch die 2. GWB-Novelle von 1973 eingeführt. Sie verfolgt das Ziel, wettbewerbsschädliche Machtkonzentrationen präventiv zu verhindern. Eine ausgewogene Marktstruktur soll erhalten bleiben, indem die Entstehung oder Ausweitung einseitiger, nicht mehr leistungsbedingter Verhaltensspielräume verhindert wird. Dies geschieht im Interesse des umfassenden Schutzes der Handlungsfreiheit anderer Unternehmen. Die zentrale Norm zur Bekämpfung marktschädigender Unternehmenszusammenschlüsse befindet sich nach mittlerweile sieben Gesetzesnovellierungen in § 36 I GWB. Die in ihr enthaltenen materiellen Prüfungspunkte kommen zur Anwendung, wenn die Aufgreifkriterien der Fusionskontrolle erfüllt sind, also ein Zusammenschluss i.S.d. § 37 GWB vorliegt, der weiterhin gem. § 35 GWB in den Geltungsbereich der deutschen Zusammenschlusskontrolle fällt. Durch die Vorschrift wird das Bundeskartellamt ermächtigt und verpflichtet, Zusammenschlüsse dann zu untersagen, wenn von ihnen die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, ergibt sich unter Einbeziehung einiger Besonderheiten aus § 19 II bzw. III GWB. Eine mit dem Zusammenschluss in kausaler Verbindung stehende, die Nachteile überwiegende Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen kann der Untersagung entgegenstehen (§ 36 I GWB). Die vorliegende Arbeit macht es sich zum Ziel, einen Überblick über die materiellen Kriterien des § 36 I GWB zu geben. Dabei stehen vor allem die einzelnen Facetten der Marktbeherrschung, sowie die Anwendung der Abwägungsklausel im Mittelpunkt. Die Zusammenschlusskontrolle ist von präventiver Art (vgl. § 39 I GWB). Vor diesem Hintergrund eröffnet § 36 I GWB schon dann eine Untersagungsverpflichtung, wenn eine Wettbewerbsverschlechterung auf Grund des Zusammenschlusses "zu erwarten ist". Die Wahrscheinlichkeit, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, muss dabei hoch sein. Vom Bundeskartellamt wird folglich eine Prognose gefordert. Diese soll auf der Annahme basieren, der Zusammenschluss werde im Falle einer Zulassung wie angemeldet vollzogen. Um eine Untersagung zu rechtfertigen, müssen die prognostizierten negativen Auswirkungen mit dem fraglichen Zusammenschluss in einem Kausalzusammenhang stehen. Es genügt, wenn Mitursächlichkeit vorliegt.

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