Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind immer problematisch, weil der Mieter dann durch die neue Miete finanziell höher belastet wird als von ihm beim Beginn des Mietverhältnisses kalkuliert wurde. Andererseits hat der Vermieter ein Interesse daran, eine marktgerechte Miete für eine Wohnung zu erzielen. Vor allem dann, wenn die Miete nicht mehr der ortsüblichen Miete entspricht oder die Wohnung modernisiert wurde, stellt sich dem Vermieter die Frage, in welchem Umfang mit einer Mieterhöhung die Miete erhöht werden kann und welchen inhaltlichen und formellen Anforderungen die Mieterhöhungserklärung entsprechen muss. Mit einer allgemeinen Begründung wie »Die Kosten sind stark gestiegen« oder »Es sind viele Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen« kann eine Mieterhöhung vom Vermieter jedenfalls nicht vorgenommen werden. Eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist für den Vermieter vielmehr nur im Rahmen der im gesetzlichen Mietrecht vorgegebenen Möglichkeiten zulässig. In diesem Ratgeber erhalten Sie Antworten u.a. auf folgende Fragen: - Wie können bereits im Mietvertrag Mieterhöhungen bzw. -anpassungen einvernehmlich geregelt werden? - Wie wird die Miete bei einer Indexmiete erhöht? - Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete? - Wann kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht werden? - Welche Warte- und Sperrfristen müssen bei der Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete eingehalten werden? - Welche Höchstgrenze muss bei der Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete eingehalten werden? - Wie müssen Sie als Vermieter die Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete begründen? - Welchen inhaltlichen und formellen Anforderungen muss das Mieterhöhungsschreiben für die Mieterhöhnung auf die ortsübliche Vergleichsmiete entsprechen? - Was müssen Sie als Vermieter veranlassen, wenn der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmt? - Unter welchen Voraussetzungen ist die Mieterhöhung wegen der Modernisierung der Wohnung möglich? - In welchem Umfang können Vermieter Modernisierungskosten der Wohnung auf die Mieter umlegen?