Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, Universität der Bundeswehr München, Neubiberg (Institut für internationale Politik, Sicherheitspolitik, Wehr- und Völkerrecht), Veranstaltung: Wehrrecht II, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der seit 1. Januar 2002 geltenden neuen Wehrdisziplinarordnung (WDO) soll sichergestellt werden, dass Dienstvergehen angemessen und zügig im entsprechenden Maße behandelt werden, damit nicht die Einsatzfähigkeit und die Moral der Truppe gefährdet wird. Die WDO wirkt darüber hinaus als Abschreckung, indem bisher pflichtbewusste Soldaten erst gar nicht in Gedanken kommen sollen ein Dienstvergehen zu begehen. Von einem Verfahrensgesetz erwartet man, dass es effiziente Verfahren ermöglicht. Das darf nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit gehen, der Soldat soll umfassenden Rechtsschutz genießen. Inwieweit diese Forderungen durch die neue WDO erfüllt werden und welche spezifischen Änderungen sich im Vergleich zur alten WDO ergeben haben, soll im ersten Teil geklärt werden. Der zweite Teil soll der Anwendung der WDO gewidmet werden, insbesondere der Formulierung von Tatvorwürfen durch Disziplinarvorgesetzte gemäß § 37 Absatz 3. Denn ein Gesetz oder eine Verordnung ist nur so gut, wie die Kenntnisse ihrer Anwender. Ein Gesetz verfehlt sein Ziel, wenn es falsch angewendet wird und die Umsetzung nicht kontrolliert wird. So können häufig falsch beziehungsweise unzureichend formulierte Disziplinarformeln oder Tatvorwürfe zur Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme führen. Dies gilt es zu vermeiden, um das Ziel der WDO, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu erhalten, zu gewährleisten. Im Anhang findet sich eine prägnante Übersicht der wichtigsten Fallgruppen und deren besonderen Erfordernissen bei der Formulierung.
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