Unterrichtsentwurf aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Pädagogik - Schulpädagogik, , Sprache: Deutsch, Abstract: Ben Schirmer ist kaufmännischer Auszubildender in der Calenberger GmbH und etwa im gleichen Alter wie die Schülerinnen und Schüler. Genau wie Ben streben sie eine kaufmännische Berufsausbildung an. Die Nicht-Rechtzeitig-Zahlung ist eine der Kaufvertragsstörungen, die häufig im Geschäftsleben auftritt. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass die Schülerinnen und Schüler damit konfrontiert werden. Für die zu behandelnde Kaufvertragsstörung wurde daher eine für betriebswirtschaftliche Unternehmen typische Situation ausgewählt. Den zugrunde liegenden Geschäftsprozess kennen die Schülerinnen und Schüler, da sie ihn ausgehend von den Anfragen verschiedener Kunden bis hin zum Verfassen der als Beispiel vorliegenden Rechnung selbst bearbeitet haben. Analyse der Thematik Die Inhalte der geplanten Unterrichtsstunde "Nicht-Rechtzeitig-Zahlung" weisen unterschiedliche Verflechtungen auf, die im Folgenden kurz dargestellt werden. Die juristische Dimension bildet den Schwerpunkt der thematischen Analyse und wird im Folgenden stichwortartig skizziert : ¿ Die Nicht-Rechtzeitig-Zahlung zählt zu den Pflichtverletzungen im Erfüllungsgeschäft und ist im BGB sowie im HGB geregelt. ¿ Auf Grundlage des § 433 II ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. ¿ Die Zahlung hat sofort, spätestens zu einem bestimmten Termin oder einem bestimmbaren Termin zu erfolgen (§ 271 BGB). ¿ Voraussetzungen für das Eintreten der Nicht-Rechtzeitig-Zahlung ist die Fälligkeit der Zahlung, eine verspätete bzw. unvollständige Zahlung sowie das Verschulden des Käufers (§§ 271, 276, 286 I BGB) ¿ Der Schuldner gerät nach dem Eintritt der Fälligkeit in Verzug oder wenn der Käufer durch den Verkäufer gemahnt wurde. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist, der Schuldner die Leistung verweigert oder besondere Gründe vorliegen (§ 286 BGB). ¿ Die Rechte des Gläubigers auf Schadensersatz neben/statt der Leistung, Ersatz des Verzugsschadens, Verzugszinsen und Rücktritt vom Vertrag bestimmen sich nach den §§ 280, 281, 288, 323, 325, 346, 349 BGB und §§ 353, 376 HGB.
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