Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - Nachkriegszeit, Kalter Krieg, Note: 2,0, Universität Regensburg (Institut für Geschichte - Neuere und Neueste Geschichte), Veranstaltung: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Sprache: Deutsch, Abstract: Die meisten Verfassungen westlicher Demokratien enthalten eine Regelung des Ausnahmezustandes, d.h. ein vereinfachtes Funktionieren des Staates und Rechtsvorschriften zum Ergreifen außerordentlicher Maßnahmen für Krisensituationen. Der Notstand wurde sogar schon verkündet wie z.B. in Frankreich: Während sich das Bundesinnenministerium damit beschäftigte, Notstandsgesetze für das Grundgesetz auszuarbeiten und diese in der damaligen Legislaturperiode verabschieden zu lassen, wurde der Notstand am 23. April 1961 durch den Elyséepalast in Paris festgestellt. Ziemlich kurz nach dem Inkrafttreten der Verfassung der V. Republik benutzte der französische Staatspräsident Charles de Gaulle den Artikel 16, um nach dem Staatsstreich der Generäle Salan, Challe, Jouhaud und Zeller die Ordnung in Algerien wiederzuherstellen. Damals galt das Ausrufen des Notstandes als begründet. Jedoch waren die Dauer und die Einschränkungen der Befugnisse des Parlaments strittig: die (zu?) große Macht des Staatspräsidenten wurde in Frage gestellt. Der Artikel 16 wurde aber nie geändert. Im Gegensatz dazu gab es bis 1968 in Deutschland keine Notstandsverfassung. Erst am 30. Mai 1968 wurden die Notstandsgesetze in dritter Lesung mit der nach Art. 79 II GG zur Grundgesetzänderung erforderlichen Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Sie traten am 28. Juni 1968 in Kraft. Damit endete eine lange Epoche von Verhandlungen oder genauer gesagt Auseinandersetzungen zwischen allen politischen Fraktionen der Bundesrepublik sowie von parlamentarischer und außerparlamentarischer Opposition: Die Diskussion hielt etwa zehn Jahre an. Seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges war die Notstandsregelung in Deutschland strittig, da der deutsche Staat zur Zeit der NS-Diktatur schlechte Erfahrungen mit dem Ausnahmezustand gemacht hatte: Die Nationalsozialisten hatten das juristische Vakuum des Artikels 48 der WRV ausgenutzt und konnten so die Grundlagen des deutschen demokratischen Systems unter scheinbarer Legalität abschaffen. Laut der Gegner der Notstandsverfassung konnte diese Grundgesetzänderung die Grundrechte der deutschen Bürger und die demokratische Ordnung der BRD nochmals in Gefahr bringen. Laut der Befürworter war sie die einzige Möglichkeit, im "Ernstfall" die Aufrechterhaltung der Staatsgewalt und die Stabilität im Inneren zuzusichern. Sie ermöglichte auch die Ablösung des Artikels 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrags. [...]
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