Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 13, Universität Leipzig (Umwelt- und Planungsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Der damalige UN-Sekretär Kofi Annan bezeichnete die Aarhus-Konvention (AK) als „the most ambitious venture in the area of ‚environmental democracy’ so far undertaken under the auspices of the United Nation“. Auf internationaler Ebene stellt das Zustandekommen der AK einen Meilenstein für Umweltbelange dar. Bereits im Jahre 1998 wurden die Verhandlungen zur AK aufgenommen, die den Grundstein für das heutige Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) darstellen. Allerdings ist die Umsetzung ins nationale Recht durch Deutschland weniger als ein „ambitious venture“ zu bezeichnen, sondern womöglich eher als „adventure“. Am 15.12.2006 begann für Deutschland der holprige Weg hin zu einem europa- und völkerrechtskonformen UmwRG. Bereits 2009 kam es zu Änderungen des § 3 UmwRG a.F.. 2011 musste aufgrund klarer Anweisungen des EuGH in der Trianel-Entscheidung der Gesetzgeber erneut an die Arbeit. Dies führte zur ersten größeren Novelle des UmwRG im Jahr 2013. 2015 erfolgten die Anpassung an das Altrip-Urteil, indem §§ 4, 5 UmwRG a.F. novelliert wurden. Schließlich ließ der EuGH nicht locker und kam nach einem Verletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland zu dem Ergebnis, dass auch das damalige Regelwerk große Lücken aufweise. Nicht nur auf europäischer Ebene, sondern auch auf internationaler Ebene wurde dem deutschen Gesetzgeber Druck gemacht. Auch die 5. Vertragsstaatenkonferenz der AK stellte eine Verletzung von Völkerrecht fest. Der deutsche Gesetzgeber wurde also immer wieder durch diverse Verfahren über einen langen Zeitraum hinweg nachdrücklich darauf hingewiesen, europa- und völkerrechtliche Vorgaben einzuhalten. Die bisher größte Novellierung erfolgte am 2.6.2017. Fraglich ist allerdings, ob diese ausreicht, um nicht wieder von den Gerichten reglementiert zu werden oder ob das UmwRG doch ein ewiger Patient bleibt.