Versprechen sich die Parteien eines Vertrages die Herbeiführung eines Erfolgs oder lediglich die Erbringung bestimmter Anstrengungen? Unter dem Begriff der Obligation wird diese Frage seit etwa 2000 Jahren diskutiert. Sebastian Henke untersucht die deutsche und die französische Rechtsordnung und stellt fest, dass bestimmte Probleme des Schuldrechts erst dann einer Lösung zugeführt werden können, wenn diese Frage geklärt ist. Die isolierte Betrachtung der Rechtsordnungen ergibt, dass beiden Systemen ein erfolgsbezogenes Verständnis der Obligation zugrunde gelegt werden kann und sich dieses gegenüber einer handlungsbezogenen Konzeption als überlegen erweist, weil es etwa einen geschärften Blick für Begriffe und Fragen des Allgemeinen Schuldrechts ermöglicht, wie die Folgen anfänglicher Leistungshindernisse. Versprechen sich die Parteien eines Vertrages die Herbeiführung eines Erfolgs oder lediglich die Erbringung bestimmter Anstrengungen? Unter dem Begriff der Obligation wird diese Frage seit etwa 2000 Jahren diskutiert. Sebastian Henke untersucht die deutsche und die französische Rechtsordnung und stellt fest, dass bestimmte Probleme des Schuldrechts erst dann einer Lösung zugeführt werden können, wenn diese Frage geklärt ist. Die isolierte Betrachtung der Rechtsordnungen ergibt, dass beiden Systemen ein erfolgsbezogenes Verständnis der Obligation zugrunde gelegt werden kann und sich dieses gegenüber einer handlungsbezogenen Konzeption als überlegen erweist, weil es etwa einen geschärften Blick für Begriffe und Fragen des Allgemeinen Schuldrechts ermöglicht, wie die Folgen anfänglicher Leistungshindernisse. Geboren 1991; Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Université Paris II/Panthéon-Assas (Frankreich); 2014 Licence en Droit; 2017 Erstes Juristisches Staatsexamen und Maître en Droit; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht, Europäisches Privat- und Verfahrensrecht und am Munich Center for Dispute Resolution der LMU; Rechtsreferendar im Bezirk des OLG München; Rechtsassessor (Ass. Jur.) in München.
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