13,99 €
inkl. MwSt.
Sofort per Download lieferbar
  • Format: PDF

Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Vorstand wird gem. §84 AktG durch Beschluss ausschließlich und zwingend vom Gesamtaufsichtsrat bestellt. Aufgrund von §134 BGB sind rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, die die freie Wahl des Aufsichtsrates einschränken, nichtig. Mehrheitsaktionäre oder Vorstand können aber Empfehlungen abgeben, solange diese die Freiheit des…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Vorstand wird gem. §84 AktG durch Beschluss ausschließlich und zwingend vom Gesamtaufsichtsrat bestellt. Aufgrund von §134 BGB sind rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, die die freie Wahl des Aufsichtsrates einschränken, nichtig. Mehrheitsaktionäre oder Vorstand können aber Empfehlungen abgeben, solange diese die Freiheit des Aufsichtsrats nicht berühren. Der Deutsche Corporate Governance Codex empfiehlt bei der Bestellung allerdings auf Vielfältigkeit (diversity) zu achten. Die einzige echte Einschränkung der Wahlfreiheit stellt §100 Abs. 5 AktG mit der Verpflichtung dar, dass der Vorstand einen gewissen Prozentsatz an Frauen aufweisen muss, um die Geschlechterdiskriminierung in Führungspositionen zu bekämpfen. Die Amtszeit ist auf 5 Jahre beschränkt, eine einmalige Wiederwahl ist erst ein Jahr vor dem Ablauf der ersten Periode zulässig. Dem Aufsichtsrat obliegt gem. §87 AktG die Festsetzung des Vorstandsgehalts, das sich in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft zu bewegen hat und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen soll. Die Abberufung des Vorstands kann ausschließlich aus wichtigem Grund durch Beschluss des Aufsichtsrats erfolgen, selbiges gilt für einvernehmliches Ausscheiden des Vorstands (meist gegen Zahlung einer Abfindung).