Masterarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 5,0, Universität Bern (Institut für Internationales Privatrecht und Verfahrensrecht), Veranstaltung: Internationales Zivilprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Um den einheitlichen Binnenmarkt und freien Warenverkehr innerhalb Europas zu fördern, wurde 1968 das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) abgeschlossen, das am 1. März 2002 durch die sogenannte Brüssel-I-Verordnung (EuGVVO) abgelöst worden ist. Der Text dieser Verordnung stimmt inhaltlich fast vollständig mit dem Vertragstext des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) überein. Während sich der räumliche Anwendungsbereich der EuGVVO auf die Mitgliedsstaaten der EU erstreckt, erfasst jener des LugÜ zusätzlich - mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein - die EFTA-Staaten. Die Absicht hinter diesen Abkommen und Verordnungen ist die Schaffung einer einheitlichen Zuständigkeitsregelung in Handels- und Zivilsachen im eurointernationalen Raum, die mittels verschiedener Zuständigkeits- und Rechtshängigkeitsvorschriften zu mehr Rechtssicherheit führt. Zudem soll dank vereinfachten Verfahren zu einer rascheren unkomplizierteren Anerkennung von ausländischen Entscheiden gelangt werden können. Am 12. Dezember 2012 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verabschiedet (nEuGVVO), eine Neufassung der Brüssel-I-Verordnung. Zwar wird durch die Stärkung von Gerichtsstandsvereinbarungen, dem Wegfall von Exequaturverfahren und die Berücksichtigung von Verfahren in Drittstaaten eine nochmalige Verbesserung der Rechtssicherheit beabsichtigt, doch mit dem Inkrafttreten der Verordnung erfährt ebendieser eurointernationale, einheitliche Rechtsraum zugleich eine Aufspaltung in zwei Teile: Im einen Teil findet die nEuGVVO Anwendung. Im anderen gelten weiterhin das LugÜ bzw. die EuGVVO.
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