Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - 1848, Kaiserreich, Imperialismus, Note: 2,0, Universität der Bundeswehr München, Neubiberg (Historisches Institut), Veranstaltung: Ständewesen / Konstitutionalismus vom 16. bis 19. Jahrhundert, Sprache: Deutsch, Abstract: Vom Beginn bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts hatten die Herrscher vieler deutscher Staaten bereits Verfassungen zugelassen. Die bayerische und die badische Verfassung aus dem Jahr 1818 sind dafür genauso ein Beleg, wie die kurhessische Verfassung von 1831. Die Fürsten entsprachen damit dem Willen des aufstrebenden Bürgertums und anderen Kräften des Konstitutionalismus ebenso, wie dem Artikel 13 der Deutschen Bundesakte des Deutschen Bundes von 1815. Dieser bestimmte, dass jeder Mitgliedsstaat des Bundes über eine eigene landständische Verfassung verfügen müsse. Freilich ist dieser Begriff sehr vage und macht keine Aussage über die Qualität der geforderten Verfassung. Die Bundesakte galt dennoch auch für das Königreich Preußen, dass seinen deutlich kleineren deutschen Nachbarstaaten gegenüber in der politischen Entwicklung etwas ins Hintertreffen geraten war. Anders als in den meisten übrigen deutschen Staaten wurde in Preußen bis 1850 keine Volksvertretung für den Gesamtstaat geschaffen. Statt eines Landtages für ganz Preußen wurden lediglich Provinziallandtage einberufen. Diese wurden unter dem Namen Provinzialstände am 5. Juni 1823 in Preußen angeordnet und in den Jahren 1824 bis 1827 in den acht Provinzen als provinzielle Vertretungskörperschaften auf ständischer Grundlage eingerichtet. Die Provinzialstände hatten nur in provinziellen Kommunalfragen legislative Befugnisse. Vom Adel beherrscht, wurden die Provinzialstände zu einem vorwiegend konservativen Vertretungselement im Staat und zu Organen des Provinzpartikularismus. Die Hoffnungen, die der Regierungsantritt Friedrich Wilhelms IV. bei Liberalen und Anhängern der deutschen Einigung zunächst geweckt hatte, wurden bald enttäuscht. Auch der neue König machte aus seiner Abneigung gegen eine Verfassung und einen gesamtpreußischen Landtag keinen Hehl.