Die Sicherheits- und Kriminalpolitik der vergangenen Jahre ist überwiegend von der Tendenz geprägt, auf tatsächliche oder vermeintliche Bedrohungslagen mit der eilig erhobenen Forderung nach neuen oder verschärften Eingriffsinstrumenten zu reagieren. Dies zeigt sich etwa am Beispiel der Bundesländer Sachsen, Bayern oder auch Nordrhein-Westfalen, die sich zunehmend mit dem Phänomen des Rechtsextremismus konfrontiert sehen und zur Bekämpfung neue Wege gehen müssen. Die dabei praktizierte gemeinsame Vorgehensweise mit dem Verfassungsschutz wirft jedoch die Frage auf, ob und inwiefern dabei Grundrechte wie z.B. das Fernmeldegeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung und nicht zuletzt die informelle Selbstbestimmung in einem nicht zumutbarem Maße, durch beide Behörden zugleich, verletzt oder eingeschränkt werden.
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